§ 13 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sieht vor, dass bei einem Halterwechsel die Zulassungsbehörde zu informieren ist. Die Vorschrift lautet wie folgt:
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
Die Steuerpflicht für den bisherigen Halter endet am Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle. Falls diese nicht abgegeben wird, endet die Steuerpflicht erst mit der Zulassung des Fahrzeugs auf den neuen Halter (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Wenn der Erwerber das Fahrzeug nicht ummeldet, haften sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber des Fahrzeugs für die Prämie des Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers (§§ 122, 95 VVG). Die Versicherung gilt für das Fahrzeug weiter, d.h. im Falle eines Unfalls kann der Geschädigte seine Ansprüche direkt bei dem Versicherer geltend machen (§ 115 VVG).
Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, den Versicherer über die Veräußerung des Fahrzeugs zu unterrichten (§§ 122, 97 VVG). Unterbleibt die Anzeige, kann dies bei einem Schadenfall zu Regressansprüchen des Versicherers führen.
Um das Risiko, dass der Erwerber das Fahrzeug abredewidrig nicht ummeldet zu vermeiden, ist es sinnvoll, das Fahrzeug vorübergehend stillzulegen. Der Käufer kann dann für die Überführung des Fahrzeugs ein Kurzzeitkennzeichen bei seiner Zulassungsbehörde beantragen. Auch bei einer vorübergehenden Stillegung muß der Halterwechsel bei der Zulassungsstelle angezeigt werden.
Im Ergebnis sollte also stets sowohl die Zulassungsbehörde als auch die Versicherung informiert werden, wenn das Fahrzeug veräußert wird bzw. wenn ein Halterwechsel eintritt. Die pflichtwidrige Unterlassung der Veräußerungsanzeige ist nach § 48 Nr. 13 FZV eine Ordnungswidrigkeit.