Wenn bei bestimmten Delikten der Täter nicht sofort ermittelt werden kann, sucht die Polizei häufig den Halter des Fahrzeugs in seiner Wohnung auf und befragt diesen zum Sachverhalt. In einem solchen Fall sollte zunächst genau nachgefragt werden, um welchen Sachverhalt es geht und ob man als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden soll.
Abzuraten ist von sogenannen Spontanäußerungen, also Angaben, die ohne Aufforderung durch die Polizei und ohne Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter oder Zeuge getätigt werden. Diese Spontanäußerungen sind im Verfahren verwertbar.
Sofern man als Beschuldigter vernommen werden soll ist es meist sinnvoll, gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen und die Angelegenheit unverzüglich einem Rechtsanwalt zu übergeben. Dieser wird Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und sodann mit Ihnen besprechen, ob und wie eine Stellungnahme zur Sache abgegeben werden soll.
Werden Sie als Zeuge vernommen, ist es ebenfalls sinnvoll sich erläutern zu lassen, um welchen Vorwurf es geht. Auch als Zeuge sind sie nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Sie können daher die Polizei darauf verweisen, im Moment nichts sagen zu wollen, aber gegebenenfalls später eine schriftliche Stellungnahme einreichen zu wollen. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, Ihre Aussage in Ruhe zu formulieren. Wenn Sie bekunden, überhaupt keine Angabe zur Sache machen zur wollen, müssen Sie damit rechnen, von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zu einer Aussage geladen zu werden. Dieser Ladung müssen Sie nachkommen. Sie sind dort auch verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen, falls Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
Zeugen kann nur dringend abgeraten werden, gegenüber einer Behörde unrichtige Angaben zu machen. Dies kann als (versuchte) Strafvereitelung geahndet werden, bei einer Aussage vor Gericht außerdem als uneidliche Falschaussage oder Meineid. Wenn also Angaben gemacht werden, müssen diese in jedem Fall der Wahrheit entsprechen.