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Wie kann ich mich gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen?

Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Dies kann der Betroffene (das ist derjenige, gegen den der Bußgeldbescheid erlassen wurde) selbst, sein Rechtsanwalt oder aber auch ein anderer  Bevollmächtigter. Der Einspruch muss bei der Bußgeldbehörde, die im Bußgeldbescheid bezeichnet ist, eingelegt werden. Begründen brauchen Sie den Einspruch nicht. Wenn die Frist schon abgelaufen ist, kann trotzdem Einspruch eingelegt werden, in diesen Fällen muss aber zusätzlich ein sogenannter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Darin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen Sie daran gehindert waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen, der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig. Solange die Bußgeldbehörde das Verfahren noch nicht an das zuständige Amtsgericht abgegeben hat, fallen bei der Rücknahme des  Einspruchs keine zusätzlichen Gebühren an. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die Einspruchsrücknahme zunächst nicht mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Wenn Sie den Einspruch aber erst in der Hauptverhandlung zurücknehmen, fällt eine Gebühr in Höhe de Hälfte derjenigen Gebühr an, die bei einer Verurteilung zu zahlen wäre, mindestens aber 20,00 € (Gebühr Nr. 4112 des Gerichtskostengesetzes, GKG).  

Wenn im Verfahren vor der Behörde oder dem Amtsgericht Auslagen anfallen (z.B. die Behörde oder das Gericht holt ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit einer Verkehrsmessung ein), und der Betroffene nimmt danach den Einspruch zurück, so sind diese Auslagen von dem Betroffenen zu tragen. Dies stellt ein erhebliches Kostenrisiko für den Betroffenen dar.