Nein, sofern Sie als Beschuldigter angeschrieben werden. Eine polizeiliche Vorladung an einen Beschuldigten begründet keine gesetzliche Pflicht zum Erscheinen. Erst eine förmliche Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht kann eine Erscheinenspflicht auslösen. Im Ermittlungsverfahren besteht für Beschuldigte kein Zwang zur Mitwirkung.
Ja. Als Beschuldigter steht Ihnen das Recht zu, die Aussage zur Sache zu verweigern. Dieses Schweigerecht darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen oder sich zu äußern – weder mündlich noch schriftlich.
Nein. Eine Begründung für Ihr Fernbleiben ist nicht erforderlich. Auch wenn in Vorladungen Formulierungen enthalten sind, die um Mitteilung bei Verhinderung bitten, handelt es sich nicht um eine rechtlich bindende Aufforderung. Sie müssen keine Mitteilung machen und sind auch zu keiner Rückmeldung verpflichtet.
Nein. Die Entscheidung über Anklage oder Einstellung obliegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft. Vollständiges Schweigen zu einem Vorwurf ist ein gesetzlich geschütztes Verteidigungsrecht und darf unter keinen Umständen als Eingeständnis oder Verdachtsbestätigung gewertet werden.
Nein, zumindest nicht ohne rechtliche Beratung. Auch wer unschuldig ist, sollte nicht ohne anwaltlichen Beistand erscheinen oder eine Aussage tätigen. Ein Informationsgefälle gegenüber den Ermittlungsbehörden birgt das Risiko, durch unbedachte Äußerungen Ermittlungen zu verschärfen oder neue Verdachtsmomente zu schaffen.
Beschuldigter: Keine Pflicht zum Erscheinen oder zur Aussage vor der Polizei.
Zeuge: Eine Erscheinenspflicht besteht nur, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht erfolgt. In bestimmten Fällen (z. B. bei Verwandtschaft mit dem Beschuldigten oder Selbstbelastungsgefahr) besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Keine Aussage tätigen
Nicht bei der Polizei anrufen oder antworten
Keine Erklärungen abgeben
Rechtsanwalt kontaktieren
Akteneinsicht abwarten
Weitere Schritte in Abstimmung mit dem Verteidiger unternehmen
Ja. Eine Aussage kann auch später – etwa nach Akteneinsicht – freiwillig und schriftlich erfolgen. Ein solches Vorgehen kann mit dem Verteidiger vorbereitet werden, um taktische Nachteile zu vermeiden.
Vor jeder Vernehmung ist der Beschuldigte über seine Rechte zu belehren. Dazu gehören insbesondere:
Das Recht, sich zur Sache nicht zu äußern
Das Recht auf anwaltliche Beratung
Das Recht, Beweisanträge zu stellen
Eine unterlassene oder fehlerhafte Belehrung kann zur Unverwertbarkeit der Aussage führen.

