Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, die gemäß §§ 407 ff. StPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Hauptverhandlung ergeht. Er dient der Verfahrensvereinfachung bei einfach gelagerten Fällen, insbesondere bei Vergehen. Inhaltlich ersetzt der Strafbefehl sowohl die Anklage als auch das Urteil und wird bei fehlendem Einspruch rechtskräftig – mit denselben Rechtswirkungen wie ein Urteil.
Verkehrsstrafrecht wird das Strafbefehlsverfahren regelmäßig bei sogenannten Massenverfahren eingesetzt, z. B. bei:
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG),
Unfallflucht (§ 142 StGB),
Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB),
Fahrlässiger Körperverletzung nach Verkehrsunfall (§§ 229, 223 StGB),
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).
Diese Delikte stellen Vergehen dar und sind daher für das Strafbefehlsverfahren geeignet.
Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Amtsgericht erlassen (§ 408 Abs. 1, 2 StPO). Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft ausreichend geklärt und eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Das Gericht prüft den Antrag anhand der Ermittlungsakte. Es kann den Erlass ablehnen, insbesondere wenn rechtliche Bedenken bestehen oder eine abweichende Rechtsfolge für geboten gehalten wird.
Ein Strafbefehl enthält in der Regel eine Geldstrafe (§ 40 StGB). Zusätzlich können Nebenfolgen wie ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ausgesprochen werden. Ein rechtskräftiger Strafbefehl führt zur Eintragung im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG); unter Umständen erscheint die Verurteilung auch im Führungszeugnis. Punkte im Fahreignungsregister werden nicht im Strafbefehl selbst ausgewiesen, können aber zusätzlich anfallen.
Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). In diesem Fall wird das Verfahren in der Regel durch Durchführung einer Hauptverhandlung fortgesetzt. Ein zuvor eingelegter Einspruch kann bis zur Rechtskraft jederzeit zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO); nach Beginn der Hauptverhandlung bedarf die Rücknahme der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Ein Einspruch ist insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn:
-der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zutrifft oder voraussichtlich nicht nachgewiesen werden kann
-die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist (z. B. Vorsatz vs. Fahrlässigkeit),
-eine unangemessen hohe Geldstrafe oder Tagessatzhöhe festgesetzt wurde,
-verkehrsrechtliche Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot) überprüft werden sollen,
-eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO möglich erscheint.
Die Entscheidung über einen Einspruch sollte stets unter Berücksichtigung der Verfahrensakte und mit anwaltlicher Beratung erfolgen.
Nach Einspruchseinlegung erfolgt grundsätzlich eine Hauptverhandlung. Der Angeklagte kann sich in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO). In der Hauptverhandlung können zusätzliche Aspekte vorgetragen und Einflüsse auf das Strafmaß oder die Rechtsfolge genommen werden.

