Wer einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Einspruch dagegen einlegen. Dabei stellt sich die Frage: Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
1. Mögliche Kosten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann verschiedene Kosten verursachen. Diese hängen unter anderem davon ab, ob ein Verfahren vor Gericht erforderlich wird und ob ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Die wichtigsten Kostenpunkte sind:
a) Verwaltungsgebühren
Der Einspruch an sich ist kostenlos. Wird der Bußgeldbescheid jedoch nach Prüfung durch die Behörde aufrechterhalten und das Verfahren an das Amtsgericht weitergegeben, können zusätzliche Kosten entstehen.
b) Gerichtskosten
Sollte das Amtsgericht Sie wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilen, fallen Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und können je nach Einzelfall variieren. In der Regel bewegen sie sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten zwischen 50 und 100 Euro.
c) Kosten für einen Rechtsanwalt
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht verpflichtend, kann jedoch sinnvoll sein, wenn es um komplexe Fälle geht oder wenn die Erfolgsaussichten des Einspruchs besser eingeschätzt werden sollen.
Die Kosten für einen Anwalt hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe des Bußgeldes und der Aufwand des Verfahrens. In der Regel berechnen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gebührenarten und typische Kosten im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bei Bußgeldern zwischen 60 und 5.000 Euro.
- Grundgebühr (§ 14 RVG): Diese fällt für die erstmalige Bearbeitung des Falls an und beträgt zwischen 33 und 187 Euro (Mittelgebühr 110 Euro).
- Verfahrensgebühr für das behördliche Verfahren (§ 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG): Falls der Anwalt im Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid tätig wird, liegt die Gebühr zwischen 33 und 319 Euro (Mittelgebühr 176 Euro).
- Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (§ 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG): Falls das Verfahren vor Gericht geht, fällt eine zusätzliche Gebühr an, die zwischen 33 und 319 Euro (Mittelgebühr 176 Euro) beträgt.
- Terminsgebühr (§ 14 RVG, Nr. 5109 VV RVG): Falls der Anwalt vor Gericht auftritt, wird eine Terminsgebühr fällig. Diese beträgt 44 bis 517 Euro (Mittelgebühr 280,50 Euro).
- Auslagenpauschale (§ 7002 VV RVG): Für Post- und Telekommunikationskosten wird eine Pauschale von 20 Euro erhoben.
- Mehrwertsteuer (19%): Auf die Anwaltsgebühren wird zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Bei Anwendung der Mittelgebühren ist somit mit Anwaltskosten von 907,37 € zu rechnen. Mittelgebühren sind für durchschnittliche Fallgestaltungen vorgesehen. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden – je nach Sachlage – oft als eher unterdurchschnittliche Fälle gesehen, so dass entsprechend niedrigere Gebühren anzusetzen sind. Es kommt insoweit auf den Einzelfall an.
d) Kosten für Gutachten oder Sachverständige
In manchen Fällen kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, beispielsweise um die Messung der Geschwindigkeit zu überprüfen. Diese Gutachten können zwischen 300 und 1.500 Euro oder mehr kosten.
e) Eventuelle Zeugenkosten
Falls Zeugen geladen werden müssen, können auch hier Kosten entstehen, insbesondere wenn Sachverständige oder Polizeibeamte als Zeugen auftreten.
2. Möglichkeit der Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung
Um das finanzielle Risiko eines Einspruchs zu minimieren, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung eine sinnvolle Absicherung sein. In die üblichen Verkehrsrechtsschutzversicherungen ist die Verteidigung gegen Bußgeldbescheid abgedeckt. Ausnahmen bestehen bei den meisten Versicherungen bei Halt- und Parkverstößen.
a) Was deckt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ab?
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel folgende Kosten:
- Anwaltskosten
- Gerichtskosten
- Kosten für Sachverständige
- Zeugenkosten
b) Selbstbeteiligung beachten
Viele Rechtsschutzversicherungen enthalten eine Selbstbeteiligung von etwa 150 bis 300 Euro pro Fall. Das bedeutet, dass der Versicherte diesen Betrag selbst zahlen muss, bevor die Versicherung die restlichen Kosten übernimmt.
Gebührenrechner für Rechtsanwaltsgebühren (externer Link)