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FAQ Vollstreckung von Fahrverboten in Bußgeldsachen

Symbolbild Vollstreckung Fahrverbot

Die Vollstreckung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots richtet sich nach § 25 StVG. Nach § 25 Abs. 2 StVG werden für die Dauer des Fahrverbots von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt.

Die Fahrverbotsfrist beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist und der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Bisher war nicht eindeutig geklärt, ob die Frist erst in Gang gesetzt wird, wenn der Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingeht, oder ob er auch bei einer anderen Behörde, die bereit ist, den Führerschein entgegenzunehmen, abgegeben werden kann. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18.12.2012 (Az. 5 OWiG 424/12) soll die Abgabe des Führerscheindokuments bei jeder Behörde, die das Dokument entgegennimmt, als amtliche Verwahrung im Sinne der Vorschrift gelten.

Gleichwohl ist es sinnvoll, den Führerschein direkt an die Behörde zu senden, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist. Wenn sich das Fahrverbot aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid ergibt, ist dies die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Wurde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und hat daraufhin das zuständige Amtsgericht eine Bußgeldentscheidung gefällt, in der ein Fahrverbot verhängt wird, ist die Staatsanwaltschaft für dessen Vollstreckung zuständig.

Soll der Führerschein bei einer anderen Behörde abgegeben werden, ist es zur Vermeidung von Komplikationen zweckmäßig, vorab das Einverständnis der zuständigen Vollstreckungsbehörde einzuholen. Wenn die Vollstreckungsbehörde nicht am Wohnort des Betroffenen liegt, kann z.B. häufig vereinbart werden, dass die Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort des Betroffenen die Vollstreckung übernimmt. Wenn beide Behörden zustimmen, kann der Führerschein dann dort abgegeben werden.

 


Wann beginnt die Frist eines Fahrverbots nach § 25 StVG?


Die Frist beginnt erst, wenn der Bußgeldbescheid oder das Urteil rechtskräftig ist und der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Das Fahrverbot selbst kann aber bereits mit Rechtskraft der Entscheidung beginnen, sofern die Viermonatsfrist nicht eingeräumt wurde.


Wo muss ich meinen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots abgeben?


Grundsätzlich bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde – das ist entweder die Bußgeldstelle oder bei gerichtlicher Entscheidung die Staatsanwaltschaft.


Kann ich meinen Führerschein auch bei einer anderen Behörde abgeben?


Ja, wenn die Bußgeldbehörde für die Vollstreckung zuständig ist, kann der Führerschein auch bei der Bußgeldbehörde des Wohnorts abgegeben werden, wenn beide Behörden zugestimmt haben.


Ist es sicher, den Führerschein bei einer anderen Behörde als der Vollstreckungsbehörde abzugeben?


Nur bedingt. Um Probleme zu vermeiden, sollte zuvor das Einverständnis der Vollstreckungsbehörde eingeholt werden.


Was passiert, wenn ich den Führerschein bei einer unzuständigen Behörde abgebe?


Ohne vorherige Absprache kann sich der Beginn des Fahrverbots verzögern, da die amtliche Verwahrung ggf. nicht anerkannt wird.


Welche Behörde ist bei einem Bußgeldbescheid ohne gerichtliche Entscheidung zuständig?


Dann ist die Bußgeldstelle zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.


Wer ist bei einer gerichtlichen Fahrverbotsentscheidung zuständig?


In diesem Fall übernimmt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Fahrverbots.


Muss der Führerschein im Original eingereicht werden?


Ja, der Originalführerschein muss zur amtlichen Verwahrung eingereicht werden – eine Kopie genügt nicht.


Was passiert nach Ablauf des Fahrverbots?


Bei Ablauf der Fahrverbotsfrist wird der Führerschein von der aufbewahrenden Behörde an den Betroffenen zurückgesendet (üblicherweise ein Tag vor Ende des Fahrverbots) oder kann (nach Ablauf des Fahrverbots) persönlich abgeholt werden.

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