Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Dies kann der Betroffene (das ist derjenige, gegen den der Bußgeldbescheid erlassen wurde) selbst, sein Rechtsanwalt oder aber auch ein anderer Bevollmächtigter. Der Einspruch muss bei der Bußgeldbehörde, die im Bußgeldbescheid bezeichnet ist, eingelegt werden. Begründen brauchen Sie den Einspruch nicht. Wenn die Frist schon abgelaufen ist, kann trotzdem Einspruch eingelegt werden, in diesen Fällen muss aber zusätzlich ein sogenannter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Darin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen Sie daran gehindert waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Sie können den Einspruch jederzeit zurücknehmen, der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig. Solange die Bußgeldbehörde das Verfahren noch nicht an das zuständige Amtsgericht abgegeben hat, fallen bei der Rücknahme des Einspruchs keine zusätzlichen Gebühren an. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die Einspruchsrücknahme zunächst nicht mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Wenn Sie den Einspruch aber erst in der Hauptverhandlung zurücknehmen, fällt eine Gebühr in Höhe de Hälfte derjenigen Gebühr an, die bei einer Verurteilung zu zahlen wäre, mindestens aber 20,00 € (Gebühr Nr. 4112 des Gerichtskostengesetzes, GKG).
Wenn im Verfahren vor der Behörde oder dem Amtsgericht Auslagen anfallen (z.B. die Behörde oder das Gericht holt ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit einer Verkehrsmessung ein), und der Betroffene nimmt danach den Einspruch zurück, so sind diese Auslagen von dem Betroffenen zu tragen. Dies stellt ein erhebliches Kostenrisiko für den Betroffenen dar.
Wie kann ich mich gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Der Einspruch kann von Ihnen selbst, Ihrem Rechtsanwalt oder einem Bevollmächtigten bei der im Bescheid angegebenen Bußgeldbehörde eingereicht werden.
Muss ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen?
Nein, eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Einspruch fristgerecht eingelegt wird.
Was passiert, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?
Auch nach Fristablauf kann Einspruch eingelegt werden, allerdings muss dann zusätzlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Darin müssen Sie nachvollziehbar erklären, warum Sie den Einspruch nicht rechtzeitig einreichen konnten.
Kann ich den Einspruch auch wieder zurücknehmen?
Ja, der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden. Solange das Verfahren noch bei der Bußgeldbehörde liegt, entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten.
Welche Kosten entstehen bei einer Einspruchsrücknahme vor Gericht?
Wenn Sie den Einspruch im gerichtlichen Verfahren, aber vor der Hauptverhandlung, zurücknehmen, fallen in der Regel keine zusätzlichen Gebühren an. Erfolgt die Rücknahme jedoch in der Hauptverhandlung, wird eine Gerichtsgebühr nach Nr. 4112 GKG fällig – mindestens 20,00 €, höchstens die Hälfte der Gebühr bei einer Verurteilung.
Wer trägt die Kosten für Sachverständige oder andere Auslagen?
Wenn durch das Verfahren Auslagen entstehen (z. B. Gutachten zur Messung), und Sie anschließend den Einspruch zurücknehmen, müssen Sie diese Kosten tragen. Das kann ein erhebliches Kostenrisiko darstellen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt diese Kosten im Regelfall ab.