Im deutschen Recht gibt es keinen speziellen Tatbestand „Nötigung im Straßenverkehr“. Stattdessen kommt § 240 StGB zur Anwendung. Danach macht sich strafbar, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Im Straßenverkehr kann dies z. B. durch Drängeln, Ausbremsen, Schneiden oder das gezielte Blockieren anderer Verkehrsteilnehmer geschehen.
Damit ein Verhalten als strafbare Nötigung gewertet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gewalt oder Drohung (z. B. dichtes Auffahren, Lichthupe, Ausbremsen),
Zielgerichtete Einflussnahme auf das Verhalten eines anderen Fahrers,
Verwerflichkeit des Handelns – also ein sozial unerträgliches Verhalten.
Beispiel: Wer einen anderen Fahrer absichtlich durch enges Auffahren und Betätigen der Lichthupe zum schnelleren Fahren drängen will, kann sich strafbar machen.
Die Gerichte haben einige typische Verhaltensweisen als Nötigung eingeordnet:
Drängeln auf der Autobahn: Enges, dauerhaftes Auffahren mit Lichthupe.
Schneiden nach dem Überholen mit sofortigem Bremsen.
Blockieren der Überholspur, um andere Verkehrsteilnehmer zu behindern.
Bewusstes Ausbremsen: Unvermitteltes Abbremsen, um den Hintermann zu zwingen, stark zu reagieren.
Ja, unter Umständen. Wer etwa durch aggressives Zufahren einen Fußgänger oder ein anderes Fahrzeug zum Rückzug zwingt, kann sich strafbar machen. Das „Reservieren“ einer Parklücke durch einen Beifahrer ist zwar unzulässig, stellt aber nicht automatisch eine Nötigung dar – solange keine Drohung oder Gewalt ausgeübt wird.
Nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr ist eine Nötigung. Abzugrenzen sind:
Beleidigungen (§ 185 StGB): z. B. durch Gesten oder Beschimpfungen.
Verkehrsordnungswidrigkeiten: etwa das Fahren auf der linken Spur oder zu schnelles Fahren.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): wenn durch grob verkehrswidriges Verhalten Leib und Leben anderer gefährdet werden.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden – eine Nötigung ist hingegen eine Straftat.
Wer wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 240 StGB),
Fahrverbot (1–6 Monate) oder sogar
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB,
Bis zu 3 Punkte in Flensburg.
In schweren Fällen kann zusätzlich eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden.
Beweisführung ist entscheidend. Wichtig sind:
Zeugen,
Dashcam-Aufnahmen (sofern zulässig und verwendbar),
Aussage des Opfers, insbesondere bei konsequenter Aussagebereitschaft.
Steht „Aussage gegen Aussage“, kommt es auf die Glaubwürdigkeit an. Das Gericht berücksichtigt u. a. das Verhalten beider Beteiligten und objektive Umstände (z. B. Verkehrssituation, Sichtverhältnisse, Ortskenntnis).
Sie eine Vorladung oder schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten:
Keine Aussage ohne anwaltlichen Rat.
Keine Rechtfertigungsversuche bei der Polizei.
Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie sich äußern. Selbst vermeintlich „harmlose“ Einlassungen können juristisch nachteilige Folgen haben, insbesondere wenn der Polizei bisher nicht bekannt war, wer das Tatfahrzeug gefahren hat.

