Ein negatives MPU-Gutachten bedeutet nicht automatisch das Ende Ihrer Fahreignung – aber es kann zum größten Hindernis auf dem Weg zurück zum Führerschein werden. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie ein solches Gutachten nicht an die Fahrerlaubnisbehörde weiterleiten müssen – auch wenn diese sie ausdrücklich zur Vorlage auffordert.
Die Weitergabe eines negativen Gutachtens ist riskant: Es landet dauerhaft in Ihrer Führerscheinakte und kann bei künftigen MPU-Verfahren oder Anträgen auf Neuerteilung erheblich nachteilig wirken. Auch wenn die ursprüngliche Anordnung zur Begutachtung rechtswidrig war, darf die Behörde das Gutachten verwerten, sobald es in der Akte liegt. Die Folge: Ihre eigenen Angaben liefern unter Umständen die rechtliche Grundlage für den Führerscheinentzug.
Wer ein negatives Gutachten erhält, sollte zunächst rechtlich prüfen lassen, ob die Anordnung zur MPU rechtmäßig war und ob ein strategisches Vorgehen – etwa die Rücknahme des Neuerteilungsantrags – sinnvoll ist.
Was ist die MPU und wann wird sie angeordnet?
Die MPU („Idiotentest“) ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung zur Prüfung der Fahreignung. Sie wird z. B. nach Alkohol- oder Drogendelikten, bei erheblichen Verkehrsverstößen oder bei Punkten in Flensburg angeordnet – meist vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder bei Eignungszweifeln.
Muss ich ein negatives MPU-Gutachten an die Fahrerlaubnisbehörde weiterleiten?
Nein. Auch wenn Sie aufgefordert wurden, ein MPU-Gutachten vorzulegen, sind Sie nicht verpflichtet, ein negatives Ergebnis weiterzuleiten. Wenn Sie dies unterlassen, kann die Behörde allerdings entweder den Antrag auf Neuerteilung ablehnen oder bei bestehender Fahrerlaubnis die Entziehung veranlassen. Beide Entscheidungen werden in das Fahreignungsregister eingetragen und bleiben dort bis zu 15 Jahre gespeichert. Lassen Sie sich daher beraten, ob in Ihrem Fall eine Rücknahme des Neuerteilungsantrags oder ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis (dieser wird ebenfalls im FAER eingetragen) für Sie vorteilhafter ist.
Ein einmal vorgelegtes negatives Gutachten bleibt dauerhaft in Ihrer Führerscheinakte und kann Ihnen später erneut zum Verhängnis werden – etwa bei einer zweiten MPU. Darum: Lesen Sie das Gutachten zunächst selbst und entscheiden Sie dann – idealerweise nach anwaltlicher Beratung – über eine Weiterleitung.
Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht einreiche?
Reichen Sie das Gutachten nicht ein, kann die Behörde auf fehlende Eignung schließen. Bei einem Neuerteilungsantrag wird dieser abgelehnt; bei einer MPU während laufender Fahrerlaubnis droht deren Entzug. Allerdings: Ein nicht eingereichtes negatives Gutachten belastet Ihre Führerscheinakte nicht dauerhaft. Versagung, Verzicht und Entziehung der Fahrerlaubnis werden in das FAER eingetragen, die Rücknahme des Neuerteilungantrags hingegen nicht. Sie sollten sich in jedem Fall über das sinnvollste Vorgehen beraten lassen, insbesondere wenn noch andere Entscheidungen im FAER eingetragen sind.
Darf die Begutachtungsstelle mein Gutachten direkt an die Behörde senden?
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Viele Begutachtungsstellen bieten an, das Gutachten direkt zu übermitteln – davon ist dringend abzuraten, vor allem bei negativem Ergebnis. Fordern Sie das Gutachten immer zur persönlichen Einsichtnahme an.
Wie gehe ich mit einem negativen Gutachten richtig um?
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Anordnung zur MPU rechtmäßig war. Ein Rechtsanwalt kann dies anhand der Akte bewerten. Bei negativer MPU im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens kann es sinnvoll sein, den Antrag zurückzunehmen und später neu zu stellen, um die negative Einschätzung aus der Akte zu halten.
Kann ein altes Gutachten mir bei der nächsten MPU schaden?
Ja. Ein negatives MPU-Gutachten, das sich bereits in Ihrer Akte befindet, wird bei späteren Begutachtungen berücksichtigt. Der neue Gutachter muss sich dann mit dem alten Urteil auseinandersetzen, was Ihre Erfolgschancen deutlich verschlechtern kann.
Ein Gutachten, das mit Ihrer Zustimmung an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet wurde, ist eine Tatsache, die in vollem Umfang zur Prüfung Ihrer Fahreignung herangezogen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob die Begutachtungsanordnung rechtmäßig war oder nicht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.06.14).