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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Fahrverbot in Bußgeldsachen

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  • OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.22: (Amtliche Leitsätze): 1. Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar. 2. Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.
  • OLG Bamberg - Beschluss vom 18.03.14: Auch bei einer Verkürzung eines Regelfahrverbots von zwei auf einen Monat muß das Tatgericht im einzelnen darlegen, warum es von den Vorgaben des Bußgeldkatalogs abgewichen ist.
  • BVerfG - Beschluss vom 24.03.96: Die Bußgeldkatalogverordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelbeispiele für Fahrverbote haben jedoch nur Indizwirkung. Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte.

 

 

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote

  • OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.15: 1. Die Anordnung der Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbot betrifft die Vollstreckung einer Bußgeldbescheidung und kann daher nicht im Bußgeldurteil angeordnet werden. Die Entscheidung hierüber steht der Vollstreckungsbehörde zu, gegen deren Entscheidung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. 2. Eine Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote ist auch bei Mischfällen (bei einem der Fahrverbote gilt die Vier-Monats-Frist) nicht möglich.
  • AG Tecklenburg - Beschluss vom 28.10.11: 1. Fahrverbote aus Bußgeldbescheiden sind parallel zu vollstrecken wenn die Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide gleichzeitig zurückgenommen werden. Ob in einem Bußgeldbescheid eine Schonfrist für die Abgabe des Führerscheins eingeräumt wurde, ist unerheblich. 2. Gleichzeitige Rechtskraft wird nach Tagen gemessen, nicht nach Stunden oder Minuten. Gleichzeitige Rechtskraft liegt somit vor, wenn die Einsprüche am selben Tag zurückgenommen werden.

 

Beschränkungen von Fahrverboten auf bestimmte Fahrzeugarten

 

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