• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.99

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Fahrverbot kann für den Inhaber eine Baufirma mit zwei LKW, die sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine existenzbedrohende Härte darstellen.

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 04.01.1999

2 Ss OWi 1449/98

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

 

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 260,- DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Es hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der 44-jährige Betroffene ist Inhaber einer Straßen- und Tiefbaufirma in (...), er hat zwei Mitarbeiter. Das Unternehmen verfügt über zwei Lkw.

Der Betroffene besitzt den Führerschein der Klasse 3 seit dem 04.11.1997. Im Verkehrszentralregister ist eine Eintragung vorhanden. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 18. Oktober 1996, rechtskräftig seit dem 27.11.1996, wurde gegen ihn eine Geldbuße von 500,00 DM festgesetzt, da er am 03.08.1996 mit einem Pkw außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Auf der A 2 wurden statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 161 km/h gefahren.

Aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin in Verbindung mit dem in Augenschein genommenen Foto Blatt 3 der Akte sowie dem verlesenen Meßprotokoll sowie der ebenfalls verlesenen Bescheinigung des Eichamtes Dortmund bezüglich des benutzten Geschwindigkeitsmeßgerätes der Bauart Traffiphot-S steht folgender Sachverhalt fest:

Am Morgen des 14.01.1998 gegen 06:00 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen (...) die (...)Straße in (...) in Richtung Stadt. Unwiderlegt fuhr vor ihm ein Fahrzeug mit ca. 30 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Nachdem der Betroffene ca. 3 bis 4 Kilometer hinter dem besagten Fahrzeugführer hergefahren war, bog dieser an der (...)Straße nach links ab. Unmittelbar danach gab der Betroffene Gas, da er sich geärgert hatte. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit von ihm erheblich überschritten wurde.

Als sich der Betroffene, der mit den Örtlichkeiten vertraut ist, dann einem sogenannten Starenkasten näherte, bremste er sein Fahrzeug noch ab, da ihm bewußt war, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit weiterhin, auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, 50 km/h betrug. Gleichwohl betrug seine Geschwindigkeit abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h beim Passieren des sogenannten Starenkasten noch 91 km/h."

Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die, mit näherer Begründung, die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Rechtsbeschwerde ist nur ein - zumindest vorläufiger - Teilerfolg beschieden.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Zwar läßt die im amtsgerichtlichen Urteil nicht näher erläuterte geständige Einlassung des Betroffenen allein nicht den Schluß zu, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit gerade auch in dem vom Amtsgericht festgestellten Umfang bewußt und gewollt überschritten hat. Insoweit folgt der Senat der auf den Senatsbeschluß vom 21. April 1998 - 2 Ss OWi 375/98 - gestützten Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Das nicht näher konkretisierte Geständnis des Betroffenen ist jedoch ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise, das, im Zusammenhang mit hier vorliegenden weiteren Umständen, die vom Amtsgericht gezogene Schlußfolgerung rechtfertigt. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 91 km/h gefahren, so daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 82 % überschritten hat. Diese erhebliche, für einen Kraftfahrer wahrnehmbare Überschreitung ist ebenfalls ein Anhaltspunkt für Vorsatz, zumal der Betroffene mit den Örtlichkeiten und der geltenden Geschwindigkeitsregelung vertraut war (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 69, 50; 91, 149; BayObLG, NStZ 1987, 548; OLG Hamm, VRS 90, 210; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 56).

Schließlich kann auch das Abbremsen des ortskundigen Betroffenen beim Erreichen des Geschwindigkeitsmeßgerätes für die wissentlich von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung sprechen.

Wenn auch keiner dieser aufgezeigten Gesichtspunkte für sich allein genommen die Annahme von Vorsatz zu begründen vermag, so gewinnen diese doch bei einer Gesamtschau - die geständige Einlassung, die Überschreitung um 82 %, Ortskenntnis, Abbremsen vor der Meßstelle - insgesamt ein derartiges Gewicht, daß die vom Amtsgericht daraus gezogene Schlußfolgerung auf eine vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung im festgestellten Umfang - ohne daß der Vorsatz die Überschreitung ziffernmäßig genau erfassen muß, das Wissen um das Maß der Erheblichkeit reicht aus - keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.

Der Schuldspruch ist nach alledem nicht zu beanstanden, so daß die Rechtsbeschwerde insoweit zu verwerfen war.

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches des angefochtenen Urteils läßt indes Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen.

Zwar ist gegen die Höhe der verhängten Geldbuße in Anbetracht der einschlägigen Vorbelastung des Betroffenen nichts zu erinnern. Das angefochtene Urteil verkennt auch nicht, daß bei einem Verkehrsverstoß der hier gegebenen Art die Verhängung eines Fahrverbots nicht zwingend ist, sondern in Ausnahmefällen, etwa im Falle besonderer beruflicher Härten, davon abgesehen werden kann, u.U. bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße.

Das Amtsgericht läßt jedoch in diesem Zusammenhang eine - zwingend erforderliche - Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Betroffenen, sein Unternehmen, eine Baufirma, die nach den getroffenen Feststellungen über zwei Mitarbeiter und zwei LKW verfügt, befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation und er sei darauf angewiesen, selbst zu fahren, vermissen. Über diese knappen Ausführungen hinaus hätte das Amtsgericht die berufliche und wirtschaftliche Situation des Betroffenen im einzelnen darlegen und die Frage einer eventuellen Existenzvernichtung, die in der Regel, aber nicht zwingend, ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes erfordert, klären müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 1995 in NZV 1995, 498 = VRS 90, 213). Auf der Grundlage der bisher getroffenen (und nicht gewürdigten) Feststellungen ist dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung verwehrt.

Soweit mit der Rechtsbeschwerde im einzelnen, über die Urteilsfeststellungen hinausgehend, für den Fall der Verhängung des (Regel-)Fahrverbotes die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz behauptet wird, wird das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung dieses Vorbringen, sollte es wiederholt werden, einer kritischen Würdigung unterziehen und ggf. darüber Beweis erheben müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1996 - 2 Ss OWi 122/96 -).

Der Senat hat daher auch von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht.

Der aufgezeigte Begründungsmangel verhilft der Rechtsbeschwerde zu einem - jedenfalls vorläufigen - Teilerfolg. Die Sache war daher nach alledem unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Iserlohn zurückzuverweisen.

Haben Sie Fragen?

Wir freuen uns über Ihren Anruf.

Telefon: 0201 - 37 97 804

 

Please publish modules in offcanvas position.