Entscheidungen zu Fahrtenbuch- und Kostenauflage

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Gemäß § 31a StVZO kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Für den Rechtsschutz hiergegen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Nach § 25a StVG können dem Halter auch die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt werden. Für den Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Gegen die Kostenentscheidung der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, für die das Amtsgericht zuständig ist.