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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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VG Berlin - Urteil vom 25.01.12

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Ein Zeuge, der von der Bußgeldbehörde zwecks Fahrerfeststellung vernommen wird, hat kein Akteneinsichtsrecht.

2. Die Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, zwecks Fahrerfeststellung einen Lichtbildabgleich durchzuführen.

3. Die Geschäftsführung einer Firma muss in der Lage sein, der Bußgeldstelle rechtzeitig die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.

 

Verwaltungsgericht Berlin

Urteil vom 25.01.2012

11 K 441.11

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung des Beklagten.

Die Klägerin, die den Handel, den Vertrieb und die Reparatur von Zahnersatz aller Art betreibt, verfügt über einen Fuhrpark von vier Kraftfahrzeugen (zwei Opel Corsa, ein Mazda sowie ein Audi A 5 Cabrio). Mit dem Audi A 5 Cabrio - polizeiliches Kennzeichen (...) - wurde am (...) auf der Bundesautobahn (BAB) 11 bei Kilometer 27,4 in Richtung Prenzlau die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 58 km/h überschritten. Die Messung erfolgte mit einem Radarmessgerät des Typs ES 3.0.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg in Gransee übersandte am 15. November 2010 der Klägerin ein Schreiben mit der Bitte um Angabe des Fahrers zur Tatzeit. Unter dem 25. November 2010 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Bußgeldstelle in Gransee und zeigte seine Vertretung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren an und beantragte die Gewährung der Akteneinsicht. Die Bußgeldstelle teilte am 29. November 2010 mit, dass das Schreiben an die Klägerin ausschließlich zur Ermittlung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt des Begehens der Ordnungswidrigkeit gedient habe und stelle somit keine Eröffnung des Verfahrens gegen die Klägerin dar. Aus diesem Grunde werde davon abgesehen, die Verfahrensakte zu übersenden.

Am 29. November 2010 bat die Bußgeldstelle Gransee den Polizeipräsidenten in Berlin - Abschnitt 33 - um die Durchführung weiterer Ermittlungen am Geschäftssitz der Klägerin. Ein Polizeibeamter des Abschnitts 33 übersandte daraufhin der Klägerin mit Datum vom 2. Dezember 2010 folgendes Schreiben:

„Ermittlungen in einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Angelegenheit:

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (gemessen abzüglich Toleranz: 178 km/h) mit dem PKW, (...) am (...) um 12:18 Uhr in/auf der BAB 11, km 27,4 in Richtung Prenzlau PM, RTK Michendorf, Richtung Berlin auf der BAB 10, km 91,3, Baustelle.

Wenn Sie nicht der Fahrer zur Tatzeit waren, haben sie als Halter die Stellung eines Zeugen und sind zur Angabe der Personalien (mit ladungsfähiger Anschrift) des Fahrers verpflichtet.

Sie können hier Einsicht in die Tatfotos nehmen.

Sollte der Fahrer nicht ermittelt werden können, besteht gem. § 31a StVZO die Möglichkeit gegen sie die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen.

Im Falle der Nichtbenennung können Lichtbilder aus dem Pass, Ausweis- bzw. Führerscheinantrages sowie Lichtbildabgleiche von Personen Ihres näheren Umfeldes zur Fahrerermittlung herangezogen werden.

Zu weiteren Ermittlungen bitten wir Sie um die erforderlichen Angaben zum Fahrzeugführer (mit ladungsfähiger Anschrift) und umgehende Rücksendung dieses Anschreibens an die o.a. Dienststelle bis spätestens zum 10.12.2010.“

Am 13. Dezember 2010 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Abschnitt 33 und bat auch dort um die Gewährung von Akteneinsicht. Dieser Antrag wurde am 13. Dezember 2010 mit der Begründung abgelehnt, Akteneinsicht könne nur von der aktenführenden Behörde bzw. Dienststelle gewährt werden.

Am 15. Dezember 2010 wurden die Geschäftsräume der Klägerin von einem Polizeibeamten des Abschnitts 33 aufgesucht, der über das Ergebnis seiner Ermittlungen am 15. Dezember 2010 folgenden Bericht erstellte:

„Anläßlich einer Fahrermittlung, in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), von der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 29.11.2010, unter Aktenzeichen (...), zum Pkw (...), wurde durch den Unterzeichner die Halteranschrift des betroffenen Fahrzeuges, mehrfach (2x) aufgesucht und überprüft.

Der verantwortliche Leiter der Firma konnte hier nicht angetroffen werden. Stellung wollte oder konnte er nicht zum Sachverhalt nehmen.

Die vor Ort anwesenden Mitarbeiter wollten oder konnten gleichfalls keine Stellung, trotz Vorlage der Frontblitzerfotos, zum Sachverhalt beziehen.

Man gab an, die Person, welche deutlich auf dem Tatfoto erkennbar ist, nicht zu kennen.“

Das Bußgeldverfahren wurde am 23. Februar 2011 eingestellt.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ordnete daraufhin mit Bescheid vom 18. April 2011 an, dass für das oben genannte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen sei. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig. Die Behörde habe nicht einmal im Ansatz versucht, den Täter zu ermitteln. Es sei sogar die Gewährung von Akteneinsicht verweigert worden, aufgrund derer es mutmaßlich möglich gewesen wäre, die Fahrereigenschaft zu ermitteln und selbstverständlich auch unverzüglich bekannt zu geben. Zur Person des Fahrzeugführers wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bereits auf der Homepage des Fahrzeughalters (...) die Mitarbeiter des Unternehmens mit Fotos in Augenschein zu nehmen. Aus der Bußgeldakte sei ersichtlich, dass keine ordnungsgemäße Dokumentation des Vorganges erfolgt sei. Die Softwareausstattung des Geräts ES 3.0 sei nicht dokumentiert. Im Jahr 2010 seien nahezu sämtliche Messungen mit dem Gerät ES 3.0 und der Softwareversion 1.001 durch die Amtsgerichte „kassiert“ worden, denn die Messung sei aufgrund unzureichender Software letztlich nicht verwertbar, vermutlich auch richtiggehend falsch gewesen.

Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 9. August 2011 - zugestellt am 15. August 2011 - als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 15. September 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ihr Begehren weiter. Ergänzend hierzu trägt die Klägerin vor, ein unmittelbarer Kontakt mit der Bußgeldstelle oder auch der ermittelnden Polizeikräfte in Berlin zu ihrem Geschäftsführer sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Diese hätten auch nicht etwa einen Besuch angekündigt. Die Fotos seien zu keinem Zeitpunkt während des Bußgeldverfahrens ihr zur Kenntnis gelangt. Dies sei der erste und einzige Fall, in dem der Vorwurf eines erheblichen Verkehrsverstoßes den Gegenstand von Ermittlungen gebildet habe. Es gäbe keine geregelte Verpflichtung, jederzeit und beliebig Fahrten mit Firmenfahrzeugen anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren. Im Übrigen dürfe ein Zeuge anwaltlichen Beistand hinzuziehen (vgl. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Paragraphen 68 b StPO). Es sei allein den Abläufen bei der Beklagten geschuldet, dass keine Fahrzeugführerbekanntgabe habe folgen können.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2011 aufzuheben,

2. die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht und sein Ermessen fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Diesen zutreffenden Ausführungen ist zunächst lediglich hinzuzufügen, dass das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Klägerin am 22. Oktober 2010 am Tatort ordnungsgemäß gemessen und eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug um 58 km/h rechtlich einwandfrei festgestellt worden ist. Die Ausführungen der Klägerin zu den Messungen des Geräts ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 sind im Ergebnis zutreffend und werden durch die Ermittlungen des Gerichts bestätigt. Das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 5214 OWi-104 Js 30766/09) hat in diesem Verfahren den Betroffenen freigesprochen, weil das eingesetzte Messgerät ES 3.0 mit einer zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zugelassenen Softwareversion 1.001 betrieben wurde. Das Amtsgericht Zerbst (Aktenzeichen 8 OWi 128/10) hat das Verfahren eingestellt, weil die verwendete Softwareversion 1.001 in bestimmten Fällen im Messbetrieb zu fehlerhaften Distanzwerten des gemessenen Objekts zum Sensor geführt hat. Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt hat daher am 25. November 2009 einen dritten Nachtrag herausgegeben, in welchem die neue Softwareversion 1.002 genehmigt wurde. Nach den Ermittlungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ist nun festgestellt worden, dass das am Tatort eingesetzte Gerät mit der Nummer 5323 am 9. Dezember 2009 mit der Software vom Typ 1.002 ausgestattet worden ist. Dies ergibt sich aus den vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen der Herstellerfirma vom 26. Oktober 2010, an deren inhaltlicher Richtigkeit das Gericht zu zweifeln kein Anlass hat. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die noch im Schriftsatz vom 20. Januar 2012 erhobenen Zweifel in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2012 nicht mehr aufrechterhalten.

Die übrigen Einwendungen der Klägerin gegen das Vorliegen einer korrekten Geschwindigkeitsmessung sind unsubstanziiert und nicht geeignet ernsthafte Zweifel zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Ermittlungsdefizit im Bußgeldverfahren nicht festgestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte steht die Ausgestaltung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Bußgeldbehörde (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 - OVG 1 N 65.11 - m. w. N. auf Seite 5 des amtlichen Abdrucks). Die Bußgeldstelle in Gransee hat die Klägerin - als juristische Person vertreten durch ihren Geschäftsführer als das für sie handelnde Organ - mit Schreiben vom 15. November 2010 aufgefordert, den Tatzeitfahrer zu benennen und eine weitere inhaltsgleiche Aufforderung ist von dem im Wege der Amtshilfe beauftragten Polizeiabschnitt 33 des Polizeipräsidenten in Berlin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 erfolgt, wobei eine Frist bis zum 10. Dezember 2010 gesetzt worden ist. Am 15. Dezember 2010 sind dann die Geschäftsräume der Klägerin von einem weiteren Polizeibeamten des Abschnitts 33 zur Durchführung gezielter Ermittlungen am Geschäftssitz der Klägerin aufgesucht worden und auch diese sind aufgrund der mangelnden Kooperation der Klägerin in Gestalt anderer Mitarbeiter erfolglos geblieben. Wenn die Klägerin im Klageverfahren wiederholt vorträgt, im Falle der Gewährung von Akteneinsicht wäre der Tatzeitfahrer umgehend benannt worden, erscheint dies dem Gericht vor dem Hintergrund des Verfahrens der Klägerin und der für sie handelnden Personen als eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung, die in keiner Weise glaubhaft erscheint. Zwischen der ersten Aufforderung am 15. November 2010 und dem Aufsuchen der Geschäftsräume der Klägerin durch einen ermittelnden Polizeibeamten am 15. Dezember 2010 lag ein Zeitraum von einem Monat, in dem es keine Äußerungen der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers zur Sache gegeben hat. Der Abschnitt 33 hatte in dem Schreiben vom 2. Dezember 2010 ausdrücklich die Einsicht in die Tatfotos angeboten und es erscheint dem Gericht völlig unverständlich, was die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer bei einer Akteneinsicht mehr hätten an Erkenntnissen gewinnen können, als durch die Wahrnehmung der angebotenen Einsichtnahme in die Tatfotos.

Ein Ermittlungsdefizit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass nach Auffassung der Klägerin ein Lichtbildabgleich nicht durchgeführt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 2. November 2010 - OVG 1 N 10.09 -, Beschluss vom 11. März 2010 - OVG 1 N 5.10 - sowie vom 15. September 2008 - OVG 1 N 76.07 -) besteht keine Verpflichtung der Bußgeldbehörden, im Bußgeldverfahren den von der Klägerin geforderten Lichtbildabgleich durchzuführen. Im Übrigen ist insofern darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter der Klägerin den Tatzeitfahrer auf den Tatfotos nicht erkannt haben, so dass keineswegs positiv festgestellt werden kann, dass durch die Beiziehung von Lichtbildern bzw. ein Abgleich mit der Homepage der Klägerin sichere Feststellungen zur Person des Tatzeitfahrers getroffen werden können. Auch eine eindeutige Identifizierung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Geschäftsführers als desjenigen, der das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, war nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchanordnung auch nicht daraus, dass ihr als Zeugin im Bußgeldverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Nach § 46 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung. Damit gilt auch § 68 b StPO, der den Zeugenbeistand regelt (vgl. Bohnert, OWiG, 3. Auflage [2010], § 46 Rn. 55). Nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 StPO können sich Zeugen eines anwaltlichen Beistands bedienen. Nach § 68 b Abs. 1 Satz 2 kann einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistands die Anwesenheit gestattet werden. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Radtke/Hohmann, StPO [2011] § 68 b Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 54. Auflage [2011], § 68 b Rn. 5, jeweils m. w. N.) begründet das Recht auf Zeugenbeistand kein eigenständiges Akteneinsichtsrecht.

Die Klägerin ist im gesamten Bußgeldverfahren als Halterin in Gestalt einer juristischen Person lediglich als Zeugin gehört worden wie ihr sowohl von der Bußgeldstelle wie auch von den in Amtshilfe ermittelnden Berliner Polizeibehörden deutlich gemacht worden ist.

Im Übrigen berücksichtigt das Vorbringen der Klägerin nicht, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Fahrtenbuchverfahren Regelungen aus dem Strafprozess nicht zur Anwendung kommen. So ist seit Langem geklärt, dass zwar im Strafverfahren bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zurechnung von Anwaltsverschulden nicht erfolgt (§ 44 StPO, 52 OWiG, vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 - NJW 1994, 1856; Bohnert, OWiG, a.a.O., § 52 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 44 Rn. 18). Jedoch gilt dies nicht im Fahrtenbuchverfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 31. August 1993 - 8 B 85.93 -). Auch das Beweisverwertungsverbot aus dem Strafverfahren findet in gleicher Weise im Fahrtenbuchrecht keine Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 12 ME 44/10 - DAR 2010, 407, 408 m. w. N.).

Aus der ihr als Zeugin im Bußgeldverfahren zu Recht nicht gewährten Akteneinsicht kann die Klägerin daher im Fahrtenbuchverfahren nichts herleiten.

Im Übrigen verkennt die Klägerin in jeder Hinsicht, dass nach der langjährigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Geschäftsführung einer Firma zumindest in der Lage sein muss, der Bußgeldstelle rechtzeitig die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (ständige Rechtsprechung vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 - zitiert nach Juris, Beschluss vom 1. August 2007 - OVG 1 A 465/06 - NZV 2007, 644; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 S 2673/98 -, zfs 1999, 130; Beschluss vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 -, VRS 97, 389, OVG Münster, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - NJW 1995, 3335; VG München, Urteil vom 2. August 2000 - M 31 K 00/738 - DAR 2001, 380; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. September 2003 - 1 L 90/03 - zitiert nach Juris; Gehrmann, zfs 2002, 213, 216; Koehl, NZV, 2008, 169, 172; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. [2011], § 31 a StVZO Rdnr. 5 f; VG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2004 - 6 A 493/03 -, NZV 2005, 164, Hess. VGH, Urteil vom 22.03.2005 - 2 UE 582/04 - juris, ständige Rspr. Kammer vgl. Urteil vom 6. Juli 2011- VG 11 K 163.11 -, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2012 - OVG 1 N 65.11). Dass die Klägerin nicht wusste, wer mit ihrem Audi A 5 Cabrio - einem Fahrzeug der Premiumklasse - eine solche Fernfahrt unternommen hatte, ist zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor.

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