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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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AG Kehl - Beschluss vom 26.11.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn die Bußgeldebehörde gem. § 25a StVG dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens auferlegen will, so muss sie diesem den konkreten Vorwurf mitteilen, wegen dessen ermittelt wird. Im vorliegenden Fall wurde im Anhörungsbogen lediglich der Vorwurf des unerlaubtes Benutzens eines durch das Zeichen 250 gesperrten Verkehrsbereichs genannt, im Kostenbescheid dagegen ein Halt- und Parkverstoß. Das Gericht hat den Kostenbescheid aufgehoben.

 

Amtsgericht Kehl

Beschluss vom 26.11.2008

6 OWi 4/08

Aus den Gründen

I.

Am 24.07.2008 erließ die Stadt K. gegen die Antragstellerin einen Kostenbescheid nach § 25 a StVG, der ihr am 30.07.2008 zugestellt wurde. Mit diesem Kostenbescheid werden der Antragstellerin die Kosten eines Bußgeldverfahrens über 18,50 EUR wegen eines Halt- und Parkverstoßes, begangen am 30.04.2008, um 11.30 Uhr, mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw, amtliches Kennzeichen (...) in der R-straße in K., auferlegt. Mit Faxschreiben vom 12.08.2008, eingegangen bei der Stadt K. am selben Tag, legte die Antragstellerin gegen diesen Kostenbescheid „Einspruch“ ein.

II.

Der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung umzudeutende „Einspruch“ der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt. In der Sache ist er auch begründet.

Nach § 25 a StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dazu genügt es regelmäßig, wenn nach der objektiven Feststellung des Verstoßes der Halter rechtzeitig dazu befragt wird, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und die Befragung ergebnislos verläuft. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich ohne konkreten Anlass nicht erforderlich (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 25 a StVG, Rn. 7 a). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung muss dann nicht abgewartet werden.

Zwar ergibt sich aus den Akten, dass mit dem Fahrzeug der Antragsteller ein Parkverstoß begangen wurde und der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Allerdings wurde der Antragstellerin nicht die Gelegenheit gegeben, den Fahrzeugführer dieses Verstoßes zu benennen oder sonst zu dessen Ermittlung beizutragen. Mit Schreiben vom 14.05.2008 wurde der Antragstellerin lediglich als Betroffene ein Anhörungsbogen zum Vorwurf des unerlaubten Benutzens eines durch das Zeichen 250 gesperrten Verkehrsbereichs in der R-straße in K. am 30.04.2008, um 11.30 Uhr, mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen (...), übersandt. Ein Parkverstoß wird ihr darin nicht vorgeworfen. Dies wäre aus Gründen der Billigkeit aber erforderlich gewesen, um ihr nach § 25 a StVG als Halterin die Kosten eines erfolglos verlaufenen Bußgeldverfahrens auferlegen zu können. Es genügt nämlich nicht, wenn – wie offenbar hier – ein anderer, bei gleicher Täterschaft in prozessualer Tatidentität stehende Vorwurf erhoben wird. Denn zum einen muss dem Halter als Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, die Folgen eines Schweigens, nämlich die drohende Kostentragung nach § 25 a StVG, abzuwägen, zumal das angebotene Verwarngeld lediglich 15,-- EUR betrug. Zum anderen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zwar die im Anhörungsbogen genannte Ordnungswidrigkeit von der Antragstellerin begangen wurde, nicht aber der Parkverstoß.

Nach alldem kann der Kostenbescheid keinen Bestand haben, weshalb er mit der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO ergebenen Kostenfolge aufzuheben ist.

(...)

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