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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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AG Kehl - Beschluss vom 05.08.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Ergeben sich im Laufe des Verfahrens, Hinweise auf den Fahrzeugführer, die letztendlich zum Erlass eines Bußgeldbescheides führen können, ist eine Entscheidung nach § 25 a StVG unzulässig.

 

Amtsgericht Kehl

Beschluss vom 05.08.08

6 OWi 3/08

(...)


I.

Am 21.02.2008 wurde mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug in K. ein Parkverstoß begangen. Am 12.03.2008 erließ die Bußgeldstelle der Stadt K. gegen die Antragstellerin einen Verwarngeldbescheid. In diesem Bescheid wurde ihr auch erstmals die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern. Schließlich erließ die Bußgeldstelle der Stadt K. am 20.05.2008 einen Kostenbescheid gegen die Antragstellerin, mit dem das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt und ihr als Halterin des Fahrzeugs die Verfahrenskosten von insgesamt 18,50 EUR auferlegt wurden. Der Kostenbescheid wurde der Antragstellerin am 28.05.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.06.2008, eingegangen bei der Bußgeldstelle der Stadt K. am 10.10.2008, legte die Antragstellerin dagegen „Widerspruch“ ein, den sie damit begründete, dass sie bereits nach Erhalt des Verwarngeldbescheides das Verwarngeld in Höhe von 5 EUR in den Briefkasten des Kulturamtes der Stadt eingeworfen habe.

II.

Der „Widerspruch“ der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG auszulegen, als solcher zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, und auch begründet.

Der Kostenbescheid ist zwar zunächst zu Recht ergangen. Er kann aber im Ergebnis keinen Bestand haben.

1. Nach § 25 a StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dazu genügt es regelmäßig, wenn nach der objektiven Feststellung des Verstoßes der Halter rechtzeitig dazu befragt wird, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und die Befragung ergebnislos verläuft. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich ohne konkreten Anlass nicht erforderlich (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 25 a StVG, Rn. 7 a). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung muss dann nicht abgewartet werden.

Nach dieser Maßgabe war die Verwaltungsbehörde berechtigt und gehalten, den angegriffenen Kostenbescheid gegen die Antragstellerin zu erlassen. Die Antragstellerin hat auf den Verwarngeldbescheid, in dem ihr auch die Möglichkeit gegeben wurde, zur Sache Angaben zu machen und gegebenenfalls einen anderen als Fahrzeugführer zu bezeichnen, nicht geantwortet; zumindest ist dies nicht zur Kenntnis der Bußgeldstelle gelangt. Weitere Ermittlungsansätze bestanden für die Verwaltungsbehörde nicht.

2. Die Verwaltungsbehörde war aber nach Eingang des Schreibens der Antragstellerin vom 06.06.2008, mit dem sie gegen den Kostenbescheid „Widerspruch“ einlegte, gehalten, das Bußgeldverfahren wieder auf- und den Kostenbescheid zurückzunehmen, weil nunmehr gegen die Antragstellerin ein hinreichender Tatverdacht bestand, dass sie selbst den Parkverstoß begangen hatte, und das Verfahren mit einem Bußgeldbescheid gegen sie abgeschlossen werden konnte.

a. Zweck der Regelung des § 25 a StVG ist es, die entstandenen Kosten eines Bußgeldverfahrens, nach dem Veranlasserprinzip demjenigen aufzuerlegen, der für das Fahrzeug verantwortlich ist, nämlich der Halter, wenn bei Kennzeichenanzeigen im ruhenden Verkehr (hier Halt- und Parkverstöße) eine Ermittlung des Täters nur unter Mithilfe des Halters möglich ist, der diese aber nicht leisten kann oder will (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 25 a StVG, Rn. 1). Ergeben sich im Laufe des Verfahrens, Hinweise auf den Fahrzeugführer, die letztendlich zum Erlass eines Bußgeldbescheides führen können, ist eine Entscheidung nach § 25 a StVG unzulässig (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 25 a StVG, Rn. 7). Ist das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts bereits eingestellt, so ist es – wie sonst auch – wieder aufzunehmen. Allerdings müssen die neuen Erkenntnisse so rechtzeitig vorliegen, dass das Verfahren auch noch vor Verjährungseintritt ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden kann (vgl. AG Augsburg, Beschluss vom 31.05.1988, Az. IV OWi 562/88, bei juris mit Leitsatz).

b. Dies ist hier der Fall. Mit dem Schreiben vom 06.06.2008 lieferte die Antragstellerin genügend Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht gegen sie, indem sie in diesem Schreiben behauptete, das Verwarngeld in Höhe von 5 EUR in einen Briefkasten der Stadt geworfen zu haben. Ohne weitere Erklärung der Antragstellerin wäre somit mit einer etwaigen Verurteilung wegen dieses Parkverstoßes zu rechnen gewesen, weil dies den Schluss zulässt, dass sie ihr Fahrzeug selbst benutzt und den Verstoß begangen hat.

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens war auch noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die 3-monatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 1. Halbsatz StVG) wurde durch den Erlass des Verwarngeldbescheides am 12.03.2008 unterbrochen, so dass nunmehr erst mit Ablauf des 12.06.2008 Verjährung eingetreten ist. Denn mit diesem Bescheid wurde die erste Vernehmung der Antragstellerin zur Sache angeordnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), indem ihr erstmals Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache Angaben zu machen.

Ab Eingang des Schreibens der Antragstellerin vom 06.06.2008 bei der Bußgeldstelle am 10.06.2008 bestand darüber hinaus noch ausreichend Zeit, das Verfahren wieder aufzunehmen und durch Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die Antragstellerin vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zum Abschluss zu bringen. Einer (erneuten) Anhörung der Antragstellerin bedurfte es nicht. Auch sonst sind keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich gewesen. Der Bußgeldbescheid hätte ohne weiteres sofort, jedenfalls innerhalb der nächsten beiden Tage (Mittwoch und Donnerstag), erlassen werden können.

Nach alldem war der Kostenbescheid aufzuheben.

(...)

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