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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

AG Gelnhausen - Beschluss vom 25.11.13

Zum Inhalt der Entscheidung: Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und will die Bußgeldbehörde dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens auferlegen, so muss sie diesen vorher zu der geplanten Kostenauferlegung anhören.

 

Amtsgericht Gelnhausen

Beschluss vom 25.11.2013

44 OWi 71/13

 

Tenor

Der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums (...) vom 14.10.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

 

Aus den Gründen:

I.

Die Betroffene hat gegen den am 17.10.2013 zugestellten Kostenbescheid des Regierungspräsidiums (...) mit am 25.10.2013 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt.

Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 28.06.2013 um 11:15 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (...) in (...) einen Parkverstoß begangen zu haben. Am 12.07.2013 veranlasste die Verwaltungsbehörde die Versendung eines Verwarnungsgeldangebotes an die Betroffene. Dieses Schreiben enthielt keinen Hinweis auf die andernfalls drohende Kostenhaftung des Fahrzeughalters gemäß § 25a StVG. Mit Schreiben vom 07.08.2013 erinnerte die Verwaltungsbehörde die Betroffene an die Zahlung des Verwarnungsgeldes. Weiterhin enthielt das Schreiben folgenden Wortlaut: „Nach Ablauf der Frist wird der Vorgang an die Bußgeldstelle zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens übersandt. Dies bedeutet für Sie erheblich höhere Kosten.“

Die Betroffene rügt, dass ihr „die Kennzeichenanzeige nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß“ zugegangen sei.

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen des § 25 a StVG liegen nicht vor. Die Verwaltungsbehörde durfte der Betroffenen nicht als Halterin des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen.

Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Versendung der Anhörung kommt es nicht an. Denn weitere Voraussetzung für einen Kostenbescheid ist nach § 25 Abs. 2 StVG, dass der Halter zuvor angehört wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn Anhörung i. d. S. meint die Anhörung zur möglichen Halterhaftung nach § 25a StVG.

Im Schreiben vom 12.07.2013 erfolgte keinerlei Hinweis auf den weiteren Ablauf des Verfahrens, falls das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird und keine Verwarnung zustande kommt. Im Schreiben vom 07.08.2013 wird zwar auf erheblich höhere Kosten hingewiesen. Der Hinweis ist aber zu ungenau. Denn der Hinweis, dass ggfs. dem Halter, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, Kosten auferlegt werden können, erfolgte nicht. Ein solcher Hinweis ist aber zwingend (Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR 22. Auflage 2012, StVG, § 25a Rn. 14).

Zwar wird zum Teil vertreten, dass die Anhörung auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne und der Kostenbescheid nicht aufzuheben sei (so Rediger, NZV 1994, S. 293 m. w. N.). Doch zu diesem Zeitpunkt ist regelmäßig keine Verwarnung mehr möglich, so dass der Fahrzeughalter bei einer nachträglichen Anhörung keine Möglichkeit hat, das Verfahren ohne Gebühren zu beenden. Eine solche Anhörung ist für den Fahrzeughalter nutzlos.

Nur durch eine Anhörung, welche zu einem Zeitpunkt auf die Halterhaftung hinweist, zu dem eine Verwarnung durch Zahlung noch zustandekommen kann, kann der Fahrzeughalter abwägen, ob er nicht das günstigere Verwarnungsgeld akzeptieren möchte. Ohne den Hinweis geht der Fahrzeughalter möglicherweise davon aus, dass er, wenn er nicht Fahrer gewesen ist, bzw. die Fahrereigenschaft nicht nachzuweisen ist, nichts zu befürchten habe. Insbesondere, wenn eine substantiierte Anhörung nicht bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgte, kann der Fahrzeughalter auch nicht den möglichen Fahrzeugführer rechtzeitig benennen, so dass die Halterhaftung nicht mehr abzuwenden ist.

Die Entscheidung ist gemäß § 25 a Abs. 3 S. 3 StVG unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

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