MPU wegen Drogen

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1. MPU wegen Cannabis (THC)

Eine MPU wird angeordnet, wenn entweder die Fahrerlaubnis wegen Konsums von THC entzogen war und der Betroffene eine Neuerteilung beantragt hat, oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde Fahreignungszweifel im Zusammenhang mit dem Konsum von THC klären möchte. Bei einer MPU wegen des Konsums von Cannabis kommt es darauf an, welches Konsummuster vorliegt bzw. von der Behörde vermutet wird:

Auf das Konsummuster kann aus den aktenkundigen Tatsachen geschlossen werden, also inbesondere aus den Äußerungen des Betroffenen und aus den Untersuchungen der im Rahmen des Straf-/Bußgeldverfahrens entnommenen Blutproben. Um die MPU zu bestehen ist in der Regel Abstinenz durch ein anerkanntes Screening nachzuweisen (6 Monate/12 Monate).

 

2. MPU wegen anderer Drogen

Bei einer MPU wegen anderer Drogen (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes) wird nicht differenziert zwischen einmaligen, gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum, sondern zwischen Einnahme und Abhängigkeit. Bereits bei der einmaligen Einnahme harter Drogen liegt keine Fahreignung mehr vor. Nach einer Drogeneinnahme ist als Voraussetzung für das Bestehen der MPU in der Regel eine mindestens einjährige Abstinenz nachzuweisen. Bei Drogenabhängigkeit ist zunächst eine erfolgreiche Entwöhnung und im Anschluss daran eine mindestens einjährige Abstinenz nachzuweisen.

 


Rechtsprechung zur MPU wegen Drogen