Weitere Mängel und Kraftfahreignung

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Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung und die Begutachtungs-Leitlinien enthalten Aussagen zu diversen Mängeln, die Einfluß auf die Kraftfahreignung haben können:

 

1. Organtransplantationen

Gemäß Nr. 11 der Anlage 4 zur FeV richtet sich die Beurteilung der Folgen von Organtransplantationen nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen. Die Begutachtungsleitlinien nehmen insoweit insbesondere auf die Ausführungen zu Nierenerkrankungen Bezug.

 

2. Lungen- und Bronchialerkrankungen

Bei schweren Lungen- und Bronchialerkrankungen besteht die Gefahr, dass sie Rückwirkungen auf die Herz- /Kreislauffunktion haben und dadurch die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschließen. In schweren Fällen ist die Fahreignung daher gem. Nr. 11.3. der Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen.

Die Begutachtungs-Leitlinien führen hierzu aus (Nr. 3.8.):

Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik (siehe Kapitel 3.4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen) sind durch schwere Erkrankungen der Bronchien und der Lungen zu erwarten, die in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung (respiratorische Globalinsuffizienz) sowie durch plötzliche "Hustensynkopen" die Fähigkeit, den gestellten Anforderungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerecht zu werden, aufheben oder doch erheblich einschränken können. Hierzu gehören vor allem: Chronische Bronchitis, Bronchiektasen, Emphysein, Asthma bronchiale, Fibrose (Silikose, Asbestose). Die internistische Beurteilung erfordert Blutgasanalysen sowie die Beachtung der Herzleistung bei dem zumeist vorhandenen chronischen Cor pulmonale. Eine Sonderstellung nimmt der rezidivierende Spontanpneumothorax ein, dessen Auswirkungen auch nur nach einer internistischen Untersuchung zuverlässig beurteilt werden können.

 

3. Schlafstörungen

Unbehandelte Schlafstörungen mit Tagesschläfrigkeit schließen nach Nr. 11.2.1. der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung aus. Bei behandelten Schlafstörungen kann Fahreignung vorliegen, wenn keine meßbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt.

Die Begutachtungs-Leitlienen sagen hierzu (Nr. 3.8.):

Patienten mit unbehandelten schlafbezogenen Atmungsstörungen (Schlafapnoe-Syndrome) und dadurch verursachten ausgeprägten Vigilanzbeeinträchtigungen sollten nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Bei allen diesen Personen, besonders aber bei Berufskraftfahrern und Personen, die Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung gemäß § 11 Abs. 1 (Klasse D oder Dl) und § 48 FeV (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) führen, sind der Nachweis der erfolgreichen Therapieeinleitung in einem Schlafmedizinischen Labor und die regelmäßige Kontrolle dieser Therapie zu fordern.