Straftaten und Kraftfahreignung

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 Bei Verurteilungen wegen Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr kann durch das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt werden (s. Beitrag: Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafverfahren). Von dieser Problematik zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit aus der Begehung bestimmter Straftaten auf Mängel der Kraftfahreignung geschlossen werden kann. Die Prognoseentscheidung über die Auswirkungen der Begehung von Straftaten auf die Kraftfahreignung ist insbesondere bedeutsam im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Sperre. Sie kann allerdings auch für Fahrerlaubnisinhaber von Bedeutung sein. Falls der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegen Strafgesetze verstoßen hat oder sich aus seinen Verurteilungen Rückschlüsse auf ein hohes Aggressionspotential ziehen lassen, kann seine Fahreignung gemindert oder ausgeschlossen sein.

Bei Fahrerlaubnisinhabern ist allerdings zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Strafverfahrens allein das Gericht über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist zu entscheiden hat. Hält das Gericht die Kraftfahreignung ausdrücklich für gegeben, so ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung gebunden. Anders sieht es jedoch in den Fällen aus, in denen sich das Gericht nicht zur Frage der Kraftfahreignung äußert. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine eigene Prognoseentscheidung treffen und, sofern diese ungünstig ausfällt, die Fahrerlaubnis entziehen, allerdings gemäß § 3 Abs. 3 StVG erst nach Beendigung des Strafverfahrens.

Geht es hingegen nicht um eine Entziehung, sondern um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis, so darf die Fahrerlaubnisbehörde auch Tatsachen berücksichtigen, die Gegenstand eines noch laufenden Strafverfahrens sind. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVGO gilt hier also nicht.

Die Entscheidung, ob nach Ablauf einer gerichtlich verhängten Sperrfrist wieder eine Fahrerlaubnis erteilt wird, trifft allein die Fahrerlaubnisbehörde. Sie ist also nach Ablauf der Sperrfrist nicht etwa an die Prognoseentscheidung des Gerichts gebunden.

Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 StVG liegt Fahreignung u.a. vor, wenn der Betreffende nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach den Begutachtungs-Leitlinien kommt es hinsichtlich der Straftaten darauf an, ob diese entweder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit der Kraftfahreignung stehen, oder auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können.

Liegen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen Verurteilungen Gründe vor, die die Fahreignung ausschließen, so sind gemäß den Begutachtungs-Leitlinien entscheidende Veränderungen sowohl der inneren, also der psychischen und physischen, als auch der äußeren, sozialen, Bedingungen, die für das gesetzeswidrige Verhalten verantwortlich waren, erforderlich.