Seh- und Hörvermögen

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 1. Sehvermögen

Die Anforderungen an das Sehvermögen sind in Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) normiert. Diese Anforderungen sind gemäß § 12 Abs. 1 FeV zu erfüllen. Ist die Einhaltung dieser Anforderungen im Einzelfall zweifelhaft, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 12 Abs. 8 FeV die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens verlangen. Falls die Anforderungen der Anlage 6 nicht erfüllt werden, kommt gem. § 74 FeV eine Ausnahmegenehmigung in Betracht. Diese kann gemäß § 74 Abs. 3 FeV mit Auflagen verbunden werden. Insoweit kommen die in den Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein genannten Beschränkungen (Anlage 9 zur FeV) aus medizinischen Gründen (Nr. 05) in Betracht.

 

2. Hörvermögen

Die Anforderungen an das Hörvermögen sind in Anlage 4 zur FeV (Nr. 2) normiert. Für den PKW-Führerschein stellt Schwerhörigkeit in der Regel keinen eignungsausschließenden Mangel dar, sofern nicht gleichzeitig weitere schwere Mängel vorliegen. Dies muß im Zweifelsfall durch ärztliches Gutachten geklärt werden.