Cannabis und Kraftfahreignung

Drucken

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer

a)regelmäßig Cannabis konsumiert, oder

b)gelegentlich Cannabis konsumiert und

a.nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, oder

b.zusätzlich unter dem Einfluß von Alkohol steht, oder wenn

c.eine Störung der Persönlichkeit oder

d.ein Kontrollverlust vorliegt.

Wird also ein regelmäßiger Cannabis-Konsumnachgewiesen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ohne weiteres die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein entsprechender Verdacht kann sich auch aus den Angaben des Betroffenen ergeben ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom13.12.07) oder aus den Cannabis-Mengen,die bei ihm aufgefunden werden (VG Freiburg, Urteil vom 06.11.07). Ausnahmen sind hier nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Konsum und Fahren getrennt werden und keine Leistungsmängel vorliegen.

Bei nur gelegentlichem Cannabis-Konsum kommt es darauf an, ob eine der vier genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabis-Konsum ohne weitere Auffälligkeiten und ohne Bezug zum Straßenverkehr stellt in NRW im Regelfall keinen hinreichenden Verdachtsmoment für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen dar.

Bei der Beurteilung, ob ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt, kommt es maßgeblich auf die festgestellten Ergebnisse von Blutuntersuchungen an. Im Rahmen dieser Untersuchung sind zwei Werte von Bedeutung. Der sogenannte THC-Wert und der THC-COOH-Wert:

Wer ein Fahrzeug führt und THC im Blut hat, gilt als unfähig Konsum und Fahrer zu trennen, wenn der THC-Gehalt den Wert von 1 ng/ml überschreitet.

Aus dem THC-COOH-Wert können Rückschlüsse auf das Konsumverhalten gezogen werden. Der in Nordrhein-Westfalen gültige Runderlass des dortigen Ministeriums für Verkehr vom 18.12.02 (AZ VI B 2-21-03/2.1) sieht folgende Maßnahmen vor:

 

Befund

Beurteilung

Zusätzliche Auffälligkeiten

Maßnahmen

THC- COOH< 5,Ong/ml

Einmaliger und Verdacht auf gelegentlichen Konsum

keine

keine

Hinreichender Verdacht auf zu­sätzliche Auffälligkeiten nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV

Nachuntersuchung (Blut­untersuch ung) unter kurzfristiger Einbestellung

Feststellung zusätzlicher Auffällig- keiten nach Ziffer 9.2.2          der
Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV

Medizimsch-psychologi­sche Untersuchung kann angeordnet werden

THC-COOH

< 5,0

ng/ml + THC positiv

gelegentlicher Konsum (mindes- tens zweimaliger Cannabiskonsum festgestellt

keine

keine

Hinreichender Verdacht auf zu- sätzliche Auffälligkeiten nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§

11,13 und 14 FeV

Medizinisch-psychologi­sche Untersuchung kann angeordnet werden

Feststellung zusätzlicher Auffällig- keifen nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV

Versagung bzw. Entzie­hung der Fahrerlaubnis

THC-COOH >5,0 und

< 75 ng/ml

erheblicher Konsum (Verdacht auf regelmäßigen Konsum)

keine

Nachuntersuchung (Blut­untersuchung) unter kurzfristiger Einbestellung; ergibt die Nachuntersu­chung erneut einen THC­COOH Befund >5,0 und < 75 ng/ml kann eine medizinisch-psychologi­sehe Untersuchung enge- ordnet werden

Hinreichender Verdacht auf zu- sätzliche Auffälligkeiten nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§

11,13 und 14 FeV

Medizinisch-psychologr­sche Untersuchung kann angeordnet werden

Feststellung zusätzlicher Auffällig­keiten nach Ziffer 9.2.2 der Anla- ge 4 zu den §§ 11 13 und 14 FeV

Versagung bzw. Entzle­hung der Fahrerlaubnis

THC-COOH 75 ng/ml

es liegt regelmä- ßiger Konsum von Cannabisprodukten vor

Unerheblich

Versagung bzw. Entzie­hung der Fahrerlaubnis, Ausnahmen siehe Ziff. 3.12.1 der Begutachtungs­Leitlinien Krafffahrereig­nung

 


Rechtsprechung: