Drogen und Kraftfahreignung (außer Cannabis)

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Nach Nr. 9.1. und 9.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder von ihnen abhängig ist.

Zu diesen Betäubungsmitteln gehören u.a. Kokain, Heroin, Amphetamine ("Speed"), Ecstasy.

Nach dem Wortlaut der Norm wird die Kraftfahreignung somit bereits bei einer einmaligen Einnahme einer solchen Droge ausgeschlossen. Dem folgt die herrschende Rechtsprechung (so z.B. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 23.01.08 , 05.02.08 und 12.06.08). Auf einen Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und Fahren kommt es nicht an.

 


Rechtsprechung: