Neuerteilung der Fahrerlaubnis

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Mit Neuerteilung ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht gemeint. Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis wird Ersterteilung genannt.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu prüfen, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Die Behörde ordnet nach § 20 Abs. 2 FEV eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

 

1. Antragstellung

Um eine Fahrerlaubnis zu erhalten, ist bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnorts ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. Bei der Ersterteilung wird dies meist von einer Fahrschule erledigt, bei Neuerteilungen wird der Antrag in der Regel vom Führerscheinbewerber persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt.

Die Bearbeitung des Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nimmt je nach Auslastung der Behörde einige Zeit in Anspruch. Wurde eine Sperrfrist festgesetzt, sollte der Antrag auf Neuerteilung drei Monate vor deren Ablauf gestellt werden. Wenn seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung mehr als zwei Jahre vergangen sind, so ist in der Regel eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen.

Der Antrag muss in der Regel persönlich beim Straßenverkehrsamt gestellt werden. Mitgebracht werden sollten:

Bei Neuerteilung der Klassen A, A1, L, M, T oder B, BE (alt: Klasse 1 bzw. Klase 3 bis 3,5 t Gesamtgewicht einschließlich Anhänger-Fahrerlaubnis) zusätzlich:

Bei Neuerteilung der Klassen C1, C1E (alt: Klasse 3 bis 7,5 t Gesamtgewicht einschließlich Anhänger-Fahrerlaubnis) zusätzlich:

Bei Neuerteilung der Klassen C, CE, DE, D1,D1E und D (alt: Klasse 2 und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit KOM) zusätzlich:

Zur Klasse D ausserdem:

 

2. Besonderheiten

a) Neuerteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zuwiderhandlungen in der Probezeit

Ist eine Fahrerlaubnis in der Probezeit entzogen worden, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69 b StGB oder weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

Wenn die Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen drei Auffälligkeiten oder mehr in der Probezeit entzogen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung und Einziehung des Führerscheins erteilt werden. Eine MPU ist nicht verpflichtend vorgesehen, kann aber angeordnet werden, wenn die festgestellten Auffälligkeiten Anlaß zu Fahreignungszweifeln geben. Wird eine neue Fahrerlaubnis erteilt und begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der neuen Probezeit einen Typ-A-Verstoß oder zwei Typ-B-Verstöße, so ist nach § 2a Abs. 5 StVG von der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU anzuordnen.

 

b) Neuerteilung nach einer Entziehung wegen Erreichen der Punktegrenze

Wenn eine Fahrerlaubnis wegen Erreichen von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG entzogen worden ist, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Auch in diesen Fällen ist in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU nachzuweisen.

 

c) Neuerteilung wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Wenn eine Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen worden ist, weil die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht oder nicht fristgemäß erfolgte oder die Anordnung nicht erfolgte, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Die Fahrerlaubnis wird ohne die Einhaltung einer Frist erteilt, die Teilnahme an einer MPU ist nicht erforderlich.

 

d)  Neuerteilung nach Entziehung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

Wenn die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (einmalig über 1,60 Promille oder mehrfach unter 1,60 Promille) durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde, so ist die Teilnahme an einer MPU erforderlich.

Wenn der Gutachter im Rahmen dieser Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Eignungsmängel durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV ausgeräumt werden können, so ist vor der Teilnahme die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Die Zustimmung wird bei eine BAK von 2,0 Promille und mehr in der Regel verweigert.