Inlandswohnsitz, Mindestalter

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1. Inlandswohnsitz

Die zweite EG-Führerscheinrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nur solchen Personen eine Fahrerlaubnis erteilen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben. Dies wurde in Deutschland in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG in nationales Recht umgesetzt. Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes wird in § 7 FeV konkretisiert. Erforderlich ist demnach, über einen zusammenhängenden Zeitraum von 185 Tagen in Deutschland zu wohnen. Wenn der Antrag bereits vor Ablauf der 185 Tage gestellt wird kann die Faherlaubnis auch schon früher erteilt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Aufenthalt andauern wird, z.B. weil ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde.

§ 7 Abs. 2 FeV stellt klar, dass der Besuch einer Schule oder Hochschule im EU-Ausland den inländischen Wohnsitz nicht aufhebt. Gleichwohl können Schüler und Studenten, die im EU-Ausland studieren, auch dort eine Fahrerlaubnis erwerben, wenn sie sich dort 185 Tage aufhalten. In diesen Fällen besteht somit ein Wahlrecht.

 

 

2. Mindestalter

Das Mindestalter für den Erwerb von Fahrerlaubnissen ist in § 10 FeV geregelt. Das Mindestalter für den in Praxis am bedeutsamsten PKW-Führerschein (Klassen B und BE) beträgt somit 18 Jahre

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt:

Die Fahrerlaubnisbehörden können gem. § 74 FeV im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Mindestalter zulassen. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein.