Entziehung der Fahrerlaubnis / Fahrverbot

Drucken

Bewertung: 4 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern inaktiv
 

Die Behörden können die Berechtigung, von einer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf unterschiedliche Weise beschränken oder aufheben. Bei Betroffenen, denen von einer Behörde mitgeteilt wurde, dass Sie nun nicht mehr am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, herrscht gelegentlich Verwirrung über die gegen sie eingeleitete Maßnahme, insbesondere wenn mehrere Maßnahmen gleichzeitig eingeleitet wurden.

Die einzelnen Maßnahmen können wie folgt eingeordnet werden:

1. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

2. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

a) durch ein Gericht

b) durch die Fahrerlaubnisbehörde

aa) aufgrund festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung

bb) aufgrund von Eintragungen im Fahreignungsregister

4. Fahrverbot

a) als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit

b) als Nebenstrafe bei einer strafgerichtlichen Verurteilung.

 

1. Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerscheins

Gelangt die Polizei z.B. aufgrund einer bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Atemalkoholkonzentration zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens vorliegen, kann sie sofort an Ort und Stelle gem. § 94 Abs. 3 StPO den Führerschein sicherstellen. Wenn der Beschuldigte hiermit einverstanden ist, wird der Führerschein zur Akte genommen. Der Beschuldigte darf dann bis auf weiteres nicht mehr am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr teilnehmen. Tut er es dennoch, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Ist der Beschuldigte mit der Sicherstellung des Führerscheins nicht einverstanden, kann die Polizei ihm diesen auch gegen seinen Willen abnehmen. In diesem Fall spricht man von einer Beschlagnahme. Wird der Führerschein nicht freiwillig ausgehändigt oder nicht mitgeführt, kann die Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Sachen oder seiner Wohnung angeordnet werden. Auch im Falle der Beschlagnahme darf der Fahrerlaubnisinhaber keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen.


2. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder - wenn dagegen Beschwerde eingelegt worden war - als Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins. Nach der Zustellung des Beschlusses darf der Beschuldigte keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen, unabhängig davon, ob noch ein Führerschein in seinem Besitz ist. Hat er noch einen Führerschein, muss er diesen bei der Staatsanwaltschaft abliefern. Tut er dies nicht, kann auch hier eine Durchsuchung angeordnet werden. Auch wenn die Polizei den Führerschein nicht findet, darf der Beschuldigte keine Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen. Um dies kontrollieren zu können, wird bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Verkehrszentralregister mitgeteilt.

 

3. Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Will man also nach Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man sie - gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist - wieder neu beantragen.

Die Fahrerlaubnis kann sowohl von Strafgerichten wie auch von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden.

 

a) Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann das Gericht neben dem eigentlichen Strafausspruch auch die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in dem Artikel. "Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafverfahren".

 

b) Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnis auch durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteeintragungen im Fahreignungsregister und aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung

 

aa) Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund festgestellter Nichteignung

Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr geeignet ist - z.B. weil er harte Drogen konsumiert - kann sie die Fahrerlaubnis durch eine sogenannte Ordnungsverfügung entziehen. Diese ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Bei bloßen Eignungszweifeln kann die Behörde bestimmte Maßnahmen zur Klärung der Zweifel anordnen, z.B. die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Hierfür setzt die Behörde eine Frist. Läßt der Fahrerlaubnisinhaber die Frist ungenutzt verstreichen, kann die Behörde i.d.R. von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund festgestellter Nichteignung gilt keine Sperrfrist, d.h. der Betroffene kann unmittelbar nach dem erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dies ist allerdings nur dann ratsam, wenn er die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, entkräften kann, bei Drogenfahrten beispielsweise durch die von der Behörde geforderten Abstinenznachweise.


bb) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 8 Punkten im Fahreignungsregister erreicht und ist er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ermahnt und verwarnt worden, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden. Die Behörde verlangt im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens regelmäßig die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

 

4. Fahrverbot

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot nicht. Der Betroffene erhält somit nach dem Ablauf des Fahrverbots seinen Führerschein ohne weitere Maßnahmen zurück. Ein Fahrverbot kann sowohl im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 StVG neben einer Geldbuße verhängt werden, als auch im Strafverfahren nach § 44 StGB neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Dauer beträgt in beiden Fällen zwischen einem und drei Monaten.

Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis, die dazu dient, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen, ist ein Fahrverbot als eine Art "erzieherische Maßnahme" gedacht, die dazu dienen soll, den Fahrerlaubnisinhaber dazu anzuhalten, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten.

 

a) Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit

Ein Fahrverbot kann als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden. Bei bestimmten Bußgeldtatbeständen ist die Verhängung eines Fahrerverbots als Regelfall vorgesehen. Näheres dazu in dem Artikel "Fahrverbot in Bußgeldsachen". Von der Verhängung eines Fahrverbots kann im Einzelfall auch abgesehen werden.

 

b) Fahrverbot als Nebenstrafe

Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung kann gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot als Nebenstrafe angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die bei bußgeldrechtlichen Fahrverboten gegebene Möglichkeit eines Aufschubs nach § 25 Abs.2a StVG gibt es hier nicht. Ab Rechtskraft des Urteils ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Die Verbotsfrist wird allerdings erst von dem Tag ab berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Sofern der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird, wird dieser beschlagnahmt.