Bedeutender Fremdschaden

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Der Begriff des bedeutenden Fremdschadens ist von erheblicher Bedeutung bei der Beurteilung der Frage, ob die Fahrerlaubnis wegen einer Unfallflucht zu entziehen ist. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der Täter einer Unfallflucht in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, dass aufgrund des Unfalls ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist. Der Begriff des bedeutenden Fremdschadens entspricht dem der "fremden Sache von bedeutendem Wert" in § 315c StGB. Die Rechtsprechung definiert den bedeutenden Fremdschaden nicht völlig einheitlich, als Richtschnur kann derzeit ein Schadensbetrag von 1.300,-- € gelten. Wird diese Grenze überschritten, liegt in der Regel ein bedeutender Fremdschaden vor.

Als Fremdschaden gelten nicht nur die Schäden am unfallgegnerischen Fahrzeug, sondern z.B. auch an Verkehrszeichen, Straßenlampen usw. Mehrere Schäden werden zusammengerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Täters bleibt unberücksichtigt, da kein Fremdschaden. Gehört dem Täter das benutzte Fahrzeug nicht, kommt es darauf an, ob er es befugt oder unbefugt genutzt hat. Bei unbefugter Nutzung wird auch der Schaden am Täterfahrzeug als Fremdschaden gewertet.

Als Schaden ist in der Regel der reine Fahrzeugschaden zu werten. Schadenspositionen außerhalb des Fahrzeugschadens wie z.B. Gutachter- und Mietwagenkosten werden nicht berücksichtigt.

Häufig stellt sich ein Schaden an der Unfallstelle als geringfügig dar, erweist sich aber später als erheblich. Dies trifft insbesondere auf Schäden zu, die erst nach Demontage einzelner Fahrzeugteile (Stoßstange, Kotflügel) in vollem Umfang zu erkennen sind. In solchen Fällen darf nicht einfach ein Sachverständigengutachten zum Gesamtschaden als Grundlage für die Feststellung eines bedeutenden Fremdschadens zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist nämlich der Schaden, wie er sich an der Unfallstelle darstellt. Ist an der Unfallstelle kein oder nur ein geringfügiger Schaden zu sehen und deutet auch nichts auf einen größeren Schaden hin, muß festgestellt werden, ob der erkennbare Schaden die Grenze von 1.300,-- € überschreitet. Da die Strafverfolgungsbehörden häufig ein nachträglich von dem Geschädigten eingereichtes Gutachten, das den Gesamtschaden ausweist, als Berechnungsgrundlage heranziehen, ist dies ein wichtiger Verteidigungsansatz: Es darf also nicht einfach der ausgewiesene Gesamtschaden berücksichtigt werden, sondern es ist - ggf. durch Beauftragung eines weiteren Gutachters - festzustellen, ob und inwieweit der Täter den im Gutachten ausgewiesenen Schaden an der Unfallstelle erkennen konnte.

 


Rechtsprechung zum bedeutenden Fremdschaden