In einem Strafverfahren kann - unabhängig von der Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis - auch ein Fahrverbot verhängt werden. Die entsprechende Vorschrift, § 44 StGB, lautet:
Nach Abs. 1 der Vorschrift gilt das Fahrverbot für Fahrzeuge "jeder oder einer bestimmten Art". Wird im Urteil einfach nur ein Fahrverbot angeordnet ohne dass von bestimmten Kraftfahrzeugarten die Rede ist, gilt das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art, also auch für die nicht erlaubnispflichtigen (Mofas). Ein Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten muß im Urteil zum Ausdruck kommen.
Ein Fahrverbot reicht somit weiter als die Entziehung der Fahrerlaubnis. Während sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf das Führen erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge bezieht, betrifft ein Fahrverbot in der Regel alle Arten von Kraftfahrzeugen.
Im Rahmen einer Verteidigung gegen ein Fahrverbot ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots vorliegen. Ist dies der Fall, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot (z.B. unzumutbare Härten oder lange Verfahrensdauer) vorliegen.
Seit 2017 kann ein Fahrverbot auch für nicht verkehrsbezogene Straftaten verhängt werden. Die maximale Dauer wurde von drei auf sechs Monate verlängert. Außerdem wurde eine Schonfrist von einem Monat eingeführt und die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote abgeschafft.