Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen ist ein besonders geregelter Fall der Entziehung wegen Nichteignung. Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 8 Punkten, so greift eine gesetzliche Vermutung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG ist daher in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit, die Ungeignetheitsvermutung zu widerlegen, hierzu fehlen jedoch bisher nähere Bestimmungen. Die Bundesregierung hat von der insoweit eingeräumten Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, lit. w StVG) bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt daher dabei, dass die Vermutung der Ungeeignetheit bei Erreichen von 8 Punkten in der Praxis nicht zu widerlegen ist.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Hierzu ist gem. § 4 Abs. 10 StVG in der Regel die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens erforderlich.

 


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