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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragungen ist ein besonders geregelter Fall der Entziehung wegen Nichteignung. Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber einen Punktestand von 8 Punkten, so greift eine gesetzliche Vermutung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG ist daher in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit, die Ungeignetheitsvermutung zu widerlegen, hierzu fehlen jedoch bisher nähere Bestimmungen. Die Bundesregierung hat von der insoweit eingeräumten Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, lit. w StVG) bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt daher dabei, dass die Vermutung der Ungeeignetheit bei Erreichen von 8 Punkten in der Praxis nicht zu widerlegen ist.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Hierzu ist gem. § 4 Abs. 10 StVG in der Regel die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens erforderlich.

 


Rechtsprechung:

  • VG Neustadt a.d.Wstr. - Beschluss vom 04.06.12: 1. Bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine spätere Tilgung von Punkten ist unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Entziehungsverfügung eingetreten ist, ohne Bedeutung. 2. Das nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnete allgemeine Aufbauseminar ist einem allgemeinen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gleichzusetzen.  Wenn die Teilnahme an einem allgemeinen Aufbauseminar noch keine fünf Jahre zurückliegt, so ist die nochmalige Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar  ausgeschlossen. 3. Das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG greift nur, bevor 18 Punkte erreicht sind.

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