Im Zusammenhang mit Alkohol spielt die MPU vor allem in denjenigen Fälle eine Rolle, in denen ein Verkehrsteilnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat oder wiederholt Zuwinderhandlungen unter Alkoholeinfluß begangen hat und ihm die Fahrerlaubnis deshalb durch ein Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde.
Nach dem Entzug lebt die alte Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Will der Betreffende wieder eine Fahrerlaubnis erhalten, so muss er bei der Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Nach der Stellung des Antrages prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob sie den Bewerber für fahrgeeignet hält. Dabei muss sie sich an die einschlägigen Vorschriften halten. Für Fahreignungszweifel im Zusammenhang mit Alkohol bestimmt § 13 der Fahrerlaubnisverordnung das weitere Vorgehen:
„Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. (…)
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.“
In den oben genannten Fällen ordnet die Behörde an, dass der Bewerber innerhalb einer von ihr gesetzten Frist ein MPU-Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.04.17 entschieden, dass eine MPU im Neuerteilungsverfahren nicht angeordnet werden darf, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille strafgerichtlich entzogen wurde und keine zusätzlichen Tatsachen Fahreignungszweifel begründen. Einige Gerichte hatten angenommen, dass im Falle einer alkoholbedingten Entziehung nach § 13 Abs. S. 1 Nr. 2 lit. d) unabhängig von der festgestellten Blutalkohol stets eine MPU anzuordnen sei (so der Bayerische VGH, Urteil vom 08.03.16).
Rechtsprechung zur MPU wegen Alkohol