Die Fahreignungsbegutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle, früher medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) genannt, ist eine behördlich angeordnete Begutachtung zur Überprüfung der Fahreignung. Sie wird von der Verwaltungsbehörde verlangt, wenn Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen.
Ein typischer Fall ist der Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille. Aber auch Verstöße wie wiederholte Verkehrsdelikte oder Drogenkonsum können eine MPU erforderlich machen.
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Ist die MPU Pflicht?
Nach Ablauf einer Sperrfrist wird der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben. Der Betroffene muss einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen. Diese kann die Erteilung von einem erfolgreichen MPU-Gutachten abhängig machen.
Wichtig zu wissen: Niemand ist verpflichtet, eine MPU durchzuführen. Wer sich der Untersuchung verweigert, wird jedoch die Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausräumen können – die Behörde wird den Antrag dann ablehnen.
Ablauf der MPU: Was erwartet Sie?
Die MPU besteht aus mehreren Abschnitten:
- Medizinische Untersuchung: Gesundheitscheck, Laboruntersuchungen (z. B. Leberwerte/Marker bei Alkoholauffälligkeit) und Koordinationstests.
- Leistungstests: Überprüfung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit.
- Explorationsgespräch mit einem Verkehrspsychologen: Hier wird untersucht, ob der Betroffene sein Fehlverhalten reflektiert und dauerhaft geändert hat.
Das Nichtbestehen eines Abschnitts kann zum Durchfallen der gesamten Untersuchung führen.
Kosten und Auswahl der Begutachtungsstelle
Die Kosten einer MPU liegen je nach Anbieter und Untersuchungsanlass zwischen 500 und 900 Euro. Der Betroffene kann selbst entscheiden, bei welcher zertifizierten Begutachtungsstelle er die Untersuchung durchführen lässt.
Nach der Untersuchung erhält er ein schriftliches Gutachten, das er freiwillig an die Behörde weiterleiten kann. Fällt das Ergebnis negativ aus, ist es meist vorteilhafter, das Gutachten nicht einzureichen und stattdessen später einen neuen Antrag zu stellen.
Mögliche Ergebnisse einer MPU
Das Gutachten beantwortet die von der Behörde vorgegebene Fragestellung in drei möglichen Varianten:
✅ Positiv: Die Zweifel an der Fahreignung wurden ausgeräumt. Der Antrag auf Wiedererteilung kann genehmigt werden.
❌ Negativ: Die Zweifel konnten nicht ausgeräumt werden. Ein neuer Antrag auf Fahrerlaubnis wird in der Regel abgelehnt.
🔄 Kursempfehlung nach § 70 FeV: Die Zweifel sind noch nicht vollständig ausgeräumt, können aber durch die Teilnahme an einem speziellen Kurs behoben werden.
Tipps für eine erfolgreiche MPU
✔ Vorbereitung ist entscheidend! Ohne eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten ist die MPU kaum zu bestehen. ✔ MPU-Vorbereitungskurse nutzen! Spezielle Kurse können helfen, die richtigen Strategien für die Untersuchung zu entwickeln. ✔ Rechtzeitig mit Abstinenznachweisen beginnen! Bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit kann die Vorlage von Abstinenznachweisen entscheidend sein. ✔ Das Gutachten strategisch einreichen! Fällt die MPU negativ aus, kann es ratsam sein, den Antrag auf Neuerteilung zurückzunehmen.
Links:
Rechtsprechung zur Medizinisch-psychologischen Untersuchung
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 10.10.2013 – Überlaßt der Fahrerlaubnisbewerber der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, so kann die Behörde dieses zur Beurteilung der Fahreignung des Bewerbers verwenden. Auf die Frage, ob die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an. (ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Beschluss vom 11.06.14).
- BVerwG – Beschluss vom 20.06.13: Die Fahrerlaubnisbehörde kann von einer Person, die beim Fahren mit einem Fahrrad im Straßenverkehr erstmals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr angetroffen worden ist , gemäß § 3 Abs. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung verlangen, auch wenn diese Person nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und eine solche auch nicht erwerben will.
- BVerwG – Beschluss vom 11.06.08: Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). / Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.