Ein Bußgeldbescheid ist die Bußgeldentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde – in der Regel die Kreisverwaltung. Ein Bußgeldurteil ergeht, wenn gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wurde und das zuständige Amtsgericht über die Sache entschieden hat.
1. Vollstreckung eines Fahrverbots aus einem Bußgeldbescheid
Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid wird vollstreckbar, wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Dies geschieht in der Regel, wenn kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird oder ein eingelegter Einspruch zurückgenommen wird. Die Vollstreckung erfolgt dann durch die örtlich zuständige Bußgeldstelle.
Ablauf der Vollstreckung:
- Abgabe des Führerscheins: Nach Rechtskraft des Bescheids muss der betroffene Fahrer seinen Führerschein an die Verwaltungsbehörde senden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
- Nachweis der Abgabe: Es wird empfohlen, den Führerschein nicht per einfachem Brief, sondern per Einschreiben oder persönlich abzugeben, um einen Nachweis über die Abgabe zu erhalten.
- Angabe des Aktenzeichens: Das Anschreiben sollte das Aktenzeichen der Bußgeldstelle enthalten, um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.
- Verwahrung des Führerscheins: Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots von der Bußgeldstelle verwahrt.
Falls der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird, kann eine Beschlagnahme durch die Polizei erfolgen. Diese Maßnahme kann mit zusätzlichen Kosten für den Betroffenen verbunden sein.
Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Führerschein persönlich abgeholt oder auf Wunsch postalisch zugestellt werden. Es ist ratsam, frühzeitig mit der Behörde zu klären, welche Option bevorzugt wird, um Verzögerungen zu vermeiden.
2. Vollstreckung eines Fahrverbots aus einem Bußgeldurteil
Erfolgt das Fahrverbot durch eine gerichtliche Bußgeldentscheidung, ist die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig.
Ablauf der Vollstreckung:
- Abgabe des Führerscheins: Der Betroffene muss seinen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Verwahrung geben.
- Beschlagnahme bei Weigerung: Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, kann die Polizei diesen beschlagnahmen. Dabei sind Hausdurchsuchungen möglich, deren Kosten der Betroffene zu tragen hat.
- Verlust des Führerscheins: Falls der Führerschein verloren gegangen ist, muss der Betroffene eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust abgeben. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar.
- Rückgabe des Führerscheins: Vor Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein von der Staatsanwaltschaft an den Betroffenen zurückgesandt.
3. Die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot
Normalerweise beginnt das Fahrverbot mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. In bestimmten Fällen kann der Betroffene jedoch den Beginn des Fahrverbots innerhalb einer 4-Monatsfrist selbst bestimmen. Dies ist in § 25 Absatz 2a StVG geregelt.
Wer kann die 4-Monatsfrist beanspruchen?
Die 4-Monatsfrist steht nur Ersttätern zu. Das bedeutet:
- Der Betroffene darf in den letzten zwei Jahren vor dem neuen Verstoß kein Fahrverbot erhalten haben.
- Das aktuelle Fahrverbot wurde im Rahmen einer Bußgeldentscheidung verhängt.
Was passiert, wenn die 4-Monatsfrist überschritten wird?
Falls der Betroffene seinen Führerschein nicht innerhalb der 4-Monatsfrist in amtliche Verwahrung gibt, beginnt das Fahrverbot automatisch am Tag nach Ablauf dieser Frist. Fährt der Betroffene dann trotz wirksamen Fahrverbots weiter, macht er sich strafbar.
Wichtig: Die 4-Monatsfrist erlaubt es nur, den Zeitpunkt des Fahrverbots zu wählen. Es ist nicht möglich, das Verbot aufzuteilen oder in mehrere Abschnitte zu unterteilen.
4. Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Werden gegen eine Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, bestimmt § 25 Abs. 2b StVG, dass diese nacheinander zu berechnen sind. Das bedeutet:
- Die Verbotsfrist des zuerst wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst ab.
- Werden mehrere Fahrverbote gleichzeitig wirksam, läuft das zuerst angeordnete Fahrverbot zuerst ab.
- Falls die Fahrverbote gleichzeitig angeordnet wurden, ist die Tat maßgeblich, die zuerst begangen wurde.
Die vor 2017 mögliche parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote ist daher gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies kann zu längeren Fahrverbotszeiten führen, wenn eine Person mehrere Verstöße begangen hat, die erst später rechtskräftig entschieden wurden.
5. Wichtige Hinweise zur Vollstreckung
- Rechtsmittel prüfen: Vor der Vollstreckung sollte geprüft werden, ob noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden können.
- Auf Rechtskraft achten: Die Fahrverbotsfrist beginnt erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Wird der Führerschein vor Rechtskraft in amtliche Verwahrung gegeben, wird die Fahrverbotsfrist noch nicht in Gang gesetzt. Insbesondere bei Bußgeldurteilen kann die Rechtskraft – je nach Sachlage – erst mehrere Wochen nach der Urteilsverkündung eintreten.
- Richtige Zuständigkeit beachten: Während die Bußgeldstelle für Fahrverbote aus Bußgeldbescheiden zuständig ist, erfolgt die Vollstreckung von gerichtlichen Fahrverboten durch die Staatsanwaltschaft.
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