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Fahrverbot aufschieben – So nutzen Sie rechtlich zulässige Möglichkeiten zur Verzögerung

Fahrverbot aufschieben

Ein Fahrverbot kann beruflich oder privat erhebliche Einschränkungen mit sich bringen. Betroffene fragen sich daher häufig, ob sich der Beginn des Fahrverbots verschieben lässt – etwa in die Urlaubszeit oder in eine verkehrsarme Phase. In bestimmten Fällen ist es tatsächlich möglich, den Antritt des Fahrverbots hinauszuzögern oder selbst zu bestimmen. Nachfolgend erfahren Sie, welche Optionen Ihnen offenstehen.


Fahrverbot später antreten – diese Möglichkeiten gibt es:

Wenn ein Fahrverbot erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – abgeleistet werden soll, können folgende Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden:


1. Die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG

Voraussetzungen:
Die sogenannte Viermonatsfrist kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot auferlegt wurde.

Wirkung der Frist:
Wird die Viermonatsfrist gewährt, beginnt das Fahrverbot nicht sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Stattdessen hat der Betroffene vier Monate Zeit, um selbst zu entscheiden, wann er den Führerschein zur Verbüßung des Fahrverbots abgibt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft.

Wichtig:
Die Gewährung der Viermonatsfrist muss ausdrücklich im Bußgeldbescheid vermerkt sein. Fehlt dieser Hinweis, tritt das Fahrverbot unmittelbar mit Rechtskraft in Kraft – selbst wenn die Voraussetzungen eigentlich vorlägen.

Ist die Frist zu Unrecht nicht eingeräumt worden, kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll sein, um die Behörde auf die versäumte Frist aufmerksam zu machen und eine Korrektur zu erreichen.


2. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Verzögerung durch das Zwischenverfahren

Ein wirksames Mittel zur Verzögerung des Fahrverbots kann die Einlegung eines Einspruchs sein. Dieser bewirkt, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird und somit auch das Fahrverbot nicht beginnt.

Ablauf nach dem Einspruch:

  • Es folgt das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG).

  • In dieser Phase kann z. B. die Akteneinsicht beantragt oder weitere Beweisanträge gestellt werden.

  • Wird das Verfahren nicht eingestellt, übergibt die Bußgeldbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft und anschließend an das zuständige Amtsgericht.

Vorteile:
Zwischen Einlegung des Einspruchs und dem gerichtlichen Verhandlungstermin vergeht in der Praxis oft mehrere Monate. In dieser Zeit bleibt der Führerschein voll nutzbar.

Rücknahme des Einspruchs:
Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden, auch noch im Gerichtstermin – spätestens bis zur Verkündung des Urteils (§§ 67 OWiG, 302 StPO).


3. Rechtsbeschwerde – das letzte Mittel zur Verzögerung

Wird der Einspruch nicht zurückgenommen und das Gericht entscheidet durch Urteil, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde.

Ablauf:

  • Es erfolgt ein Urteil mit Fahrverbot.

  • Innerhalb eines Monats nach Zustellung des begründeten Urteils kann die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet werden.

  • Die Entscheidung liegt beim zuständigen Oberlandesgericht.

Zeitgewinn:
Das Rechtsbeschwerdeverfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen, in denen das Fahrverbot weiterhin nicht vollstreckt wird.

Achtung:
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, wird das Urteil rechtskräftig – das Fahrverbot beginnt dann unverzüglich, sofern die Viermonatsfrist nicht eingeräumt wurde.

Der Beginn eines Fahrverbots lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich sauber verzögern. Die Einräumung der Viermonatsfrist bietet dabei die komfortabelste Lösung für Ersttäter. Wer die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts anfechten möchte, kann über Einspruch und Rechtsbeschwerde wertvolle Zeit gewinnen.