Ein Fahrverbot ist eine spürbare Sanktion im Verkehrsrecht – für viele Berufstätige und Pendler sogar existenziell. Doch nicht immer wird das Fahrverbot sofort wirksam. § 25 Abs. 2a StVG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Vollstreckung des Fahrverbots bis zu vier Monate aufzuschieben. In diesem Zusammenhang spricht man von der Viermonatsfrist beim Fahrverbot oder auch vom privilegierten Fahrverbot.
Was regelt § 25 Abs. 2a StVG?
Nach dieser Vorschrift muss die Bußgeldbehörde oder das Gericht bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten anordnen, dass das Fahrverbot nicht sofort, sondern erst vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird – oder bereits früher, wenn der Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben wird.
Ziel dieser Regelung ist es, dem Betroffenen eine gewisse Flexibilität einzuräumen, um das Fahrverbot z. B. mit einem Urlaub zu kombinieren oder berufliche Nachteile zu minimieren.
Wer hat Anspruch auf die Viermonatsfrist beim Fahrverbot?
Die Viermonatsfrist gilt nicht automatisch für jeden, sondern nur unter folgenden Bedingungen:
- Ersttäterregelung: Die Frist gilt nur für Personen, gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt wurde.
- Es darf auch bis zur Bußgeldentscheidung kein weiteres Fahrverbot hinzukommen. Es kann daher sinnvoll sein, gegen Bußgeldbescheide wegen weiterer Taten Einspruch einzulegen und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzunehmen.
Wichtig: Wer bereits ein Fahrverbot in den letzten zwei Jahren hatte oder aktuell ein weiteres Fahrverbot erhält, gilt als Wiederholungstäter und kann nicht von der Viermonatsfrist profitieren.
Privilegiertes vs. nicht privilegiertes Fahrverbot
Privilegiertes Fahrverbot | Nicht privilegiertes Fahrverbot |
---|---|
Nur für Ersttäter | Für Wiederholungstäter |
Frist von bis zu 4 Monaten | Sofort mit Rechtskraft wirksam |
Planbarkeit (z. B. Urlaubszeit) | Keine Flexibilität |
Führerschein spätestens nach 4 Monaten abzugeben | Führerschein muss sofort abgegeben werden |
Wann beginnt das Fahrverbot?
Das Fahrverbot wird grundsätzlich gemäß § 25 StVG wirksam:
- Mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. Urteils und
- Mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung.
Liegt die Voraussetzung des § 25 Abs. 2a StVG vor und wurde die Viermonatsfrist im Bußgeldbescheid oder Urteil ausdrücklich zuerkannt, verschiebt sich die Wirksamkeit des Fahrverbots. Spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft muss der Führerschein abgegeben werden – ansonsten tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft.
Häufige Fehler: Was Sie unbedingt beachten sollten
❌ Kein ausdrücklicher Hinweis im Urteil
Wird nach einem Einspruch das Fahrverbot nicht mehr ausdrücklich mit der Viermonatsfrist in das gerichtliche Urteil aufgenommen, gilt sie nicht. Das bedeutet: Der Betroffene kann die Frist nicht mehr nutzen, selbst wenn sie ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehen war.
❌ Frist versäumt
Wird der Führerschein nicht innerhalb von vier Monaten abgegeben, tritt das Fahrverbot automatisch in Kraft – unabhängig davon, ob Sie fahren oder nicht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie kein Fahrzeug mehr führen. Andernfalls droht Fahren trotz Fahrverbots – eine Straftat nach § 21 StVG.
Warum gibt es die Viermonatsfrist?
Der Gesetzgeber wollte mit der Viermonatsfrist erreichen, dass weniger Betroffene Einspruch gegen Bußgeldbescheide einlegen – um die Rechtskraft und damit die Wirksamkeit des Fahrverbots nicht künstlich hinauszuzögern.
Die Praxis zeigt jedoch, dass sich dieses Ziel nicht erfüllt hat. Nach wie vor nutzen viele Verkehrssünder den Einspruch, um Zeit zu gewinnen – insbesondere bei beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein.