Ein Fahrverbot, das im Bußgeld- oder Strafverfahren verhängt werden kann, ist als Warn- und Besinnungmaßnahme gedacht und keine Maßnahme zur Sicherung des Straßenverkehrs. Dies ist zu berücksichtigen, wenn gegenüber den Behörden ein Absehen vom Fahrverbot angestrebt wird.
In der Rechtsprechung hat sich eine Reihe von Fallgruppen herausgebildet, unter denen einzelne Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot zusammengefaßt wurden. Die wichtigsten sind folgende:
- Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härten
- Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer.
- Absehen vom Fahrverbot wegen Richtlinienverstoß
- Absehen vom Fahrverbot wegen Augenblicksversagens
- Absehen vom Fahrverbot wegen Mitzieheffekt
- Absehen vom Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung
- Absehen vom Fahrverbot wegen Zweckerreichung durch Geldbuße
- Absehen vom Fahrverbot wegen Teilnahme an Nachschulungen, Seminaren u.ä.