Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.07.06 darauf hingewiesen, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn die mit ihm beabsichtigte Erziehungswirkung (sogenannte Besinnungsfunktion des Fahrverbots) auch bereits durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.
Wenn also der Betroffene durch eine massive Erhöhung der Geldbuße in gleicher Weise zur Ordnung gerufen werden kann wie durch die Festsetzung eines Fahrverbots, kann auch dann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die (in manchen Gerichtsbezirken sehr streng ausgelegten) Kriterien des Absehens aufgrund wirtschaftlicher Härten nicht erfüllt sind.
Eine Verteidigung gegen ein Fahrverbot nach dieser Strategie kann erfolgversprechend sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Geldbuße wird erheblich erhöht. Eine Verdoppelung hat das Oberlandesgericht im zu entscheidenden Fall nicht als ausreichend angesehen.
- Der Betroffene wird durch die erhöhte Geldbuße hinreichend beeindruckt. Hierzu sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich, worauf das Oberlandesgericht ausdrücklich hinweist.