Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der es allein um die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wird ein Fahrverbot verhängt, um den Fahrerlaubnisinhaber zu einer verantwortungsbewussteren Fahrweise anzuhalten. Die Verhängung eines Fahrverbots ist somit keine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sondern eine Art „Erziehungsmaßnahme“. Es ist anerkannt, dass von einer solchen Maßnahme abgesehen werden kann, wenn sie für den Fahrerlaubnisinhaber eine unzumutbare Härte darstellen würde.
1. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer Härten
a) Berufliche Nachteile
Ein Absehen vom Fahrverbot kann gerechtfertigt sein, wenn das Fahrverbot zu unverhältnismäßigen, existenzgefährdenden beruflichen Nachteilen führen würde. Dies ist der Fall, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Dies muss sich jedoch aus konkreten Umständen ergeben, ein unbestimmtes Risiko reicht nicht aus. Wenn man sich auf diesen Grund berufen will sollte man auch angeben, aus welchen Gründen das Fahrverbot nicht während eines Urlaubs abgeleistet werden kann und warum der Arbeitgeber den Betroffenen nicht anderweitig beschäftigen kann. Ebenfalls sollte mitgeteilt werden, aus welchen Gründen die Folgen des Fahrverbots nicht auf andere Weise abgemildet werden können, z.B. durch die Einstellung eines Aushilfsfahrers.
Ein Absehen vom Fahrverbot kann z.B. bei einem Taxiunternehmer mit nur einem, von ihm selbst gefahrenen Fahrzeug gerechtfertigt sein.
b) Krankheit, Behinderungen
Ein Grund für ein Absehen vom Fahrverbot kann auch eine Krankheit oder Behinderung sein, welche die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar macht. Ein Absehen vom Fahrverbot kann ebenfalls gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene pflegebedürftige Angehörige zu versorgen hat un die Pflege ohne Kraftfahrzeug nicht zu leisten wäre.
c) Weitere Gründe
Die Angabe, dass der Betroffene bisher keine Verkehrdelikte begangen hat, reicht für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. Auch Unannehmlichkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese Nachteile eine gewollte Folge des Fahrverbots sind, da dem Fahrerlaubnisinhaber bewusst gemacht werden soll, dass die Vorteile des motorisierten Individualverkehrs nicht ohne eine verantwortungsbewusste Fahrweise zu haben sind.
Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.01.10 kann in einer Bußgeldsache allerdings von der Verhängung eines Fahrverbots nicht nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden, sondern auch bei Vorliegen einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die einen Ausnahmefall begründen. Wenn im Bußgeldverfahren ein Absehen vom Fahrverbot angestrebt wird, sollten daher alle maßgeblichen Aspekte vorgetragen werden, auch wenn diese für sich genommen noch kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
2. Darstellungsanforderungen im Bußgeldurteil
Wenn für die Begehung einer bestimmten Ordnungswidrigkeit in der Bußgeldkatalogverordnung die Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen ist, legen die Oberlandesgerichte an ein Absehen vom Fahrverbot strenge Maßstäbe an.
Das Oberlandesgericht Hamm führt exemplarisch hierzu in seinem Beschluss vom 29.04.1999 (2 Ss OWi 1533/98) aus:
Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BKatV abzusehen (BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Denn auch § 2 BKatV konkretisiert – wie vom Amtsgericht zutreffend dargelegt – im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGHSt 38, 125, 132), gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt deshalb auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. BGH NStZ 92, 286, 288). Deshalb hat der Amtsrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im einzelnen dargelegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt a.a.O., 133; OLG Karlsruhe a.a.O. S. 478). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Falls das Gericht zu der Überzeugung gelangt, nicht auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können, muss sein Urteil allerdings ebenfalls Ausführungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, sofern der Betroffene gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegt. Denn das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufene Oberlandesgericht muss prüfen können, ob die Verhängung des Fahrverbots möglicherweise eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.
Das bedeutet, dass es auch im Falle einer Verurteilung zu einem Fahrverbot unter Umständen sinnvoll sein kann, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil einzulegen, da das Gericht seine Entscheidung nur bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausführlich begründen muss. Ist die Begründung unzureichend, so ist zu erwarten, dass das Oberlandesgericht den Fall zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweist. Im Rahmen dieser erneuten Verhandlung kann dann erneut versucht werden, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auch der Ablauf eines langen Zeitraums (ab ca. zwei Jahren) zwischen Tat und Urteil ein Argument für ein Absehen vom Fahrverbot darstellen kann, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit nicht mehr verkehrsrechtlich auffällig geworden ist und er die Verzögerung durch sein Verhalten nicht selbst herbeigeführt hat.
3. Erhöhung des Bußgeldes
§ 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung sieht vor, dass bei einem Absehen vom Fahrverbot das Bußgeld angemessen erhöht werden soll. In der Praxis ist dies häufig eine Verdoppelung des Regelbußgeldes.
Rechtsprechung:
- OLG Bamberg – Beschluss vom 18.03.14: Auch eine Verkürzung des Fahrverbots von zwei auf einen Monat muss ausreichend begründet werden.
- OLG Saarbrücken – Beschluss vom 12.03.13: Ein Absehen vom Fahrverbot aufgrund beruflicher Nachteile muss eingehend begründet werden. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar rechtfertigt für sich genommen noch kein Absehen vom Fahrverbot.
- OLG Hamm – Beschluss vom 25.08.09 – Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren zu einem Fahrverbot verurteilt und legt er gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, muß das Amtsgericht im Urteil Feststellungen zu seinen persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen treffen, damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt.