In den meisten deutschen Bundesländern wird die Tätigkeit der Polizei und Ordnungsbehörden in der Geschwindigkeitsüberwachung durch Erlasse der zuständigen Ministerien geregelt. Diese werden meist oft als unkorrekt als „Richtlinien“ bezeichnet, richtiger wäre „Verwaltungsvorschrift“. Die Vorschriften haben zwar keine unmittelbare Außenwirkung – d.h. der Betroffene eines Bußgeldverfahrens hat keinen unmittelbaren Anspruch auf ihre Einhaltung. Sie stellen jedoch den Maßstab für ein ordnungsgemäßes Vorgehen der Behörden dar. Hält eine Behörde die Vorgaben der einschlägigen Vorschrift nicht ein, so ist die Messung nicht ohne weiteres deswegen unverwertbar. Der Betroffene kann dennoch darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden sich nicht ohne sachliche Gründe über die Vorgaben der Vorschriften hinwegsetzen.
Liegt kein sachlicher Grund für das Abweichen von der Vorschrift vor, so kann dies ein Absehen von einem ansonsten festzusetzendem Fahrverbot rechtfertigen. Die Vorgaben des Bußgeldkatalogs sind Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Hierzu gehört auch ein korrektes Vorgehen der Behörden und damit auch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
Eine Abweichung von der einschlägigen Vorschrift führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen vom Fahrverbot. Können die Meßpersonen einen vertretbaren Grund für ihr Abweichen von den amtlichen Vorgaben vorbringen (z.B. Beschilderung mit Geschwindigkeitstrichter, besondere Gefahrenstelle), so kann die Festsetzung eines im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbots berechtigt sein.
Gleichwohl sollte die Einhaltung der einschlägigen Verwaltunsgvorschrift stets überprüft und ein Abweichen hiervon im Verfahren geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf ein angestrebtes Absehen vom Fahrverbot kommt dabei den in den Vorschriften angegebenen Mindestabständen des Meßgeräts zu dem maßgeblichen geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen besondere Bedeutung zu.
Es gelten folgende Maßgaben:
- Baden-Württemberg: Derzeit keine Vorgabe. Bis 30.12.13 galt: Grundsätzlich 150 Meter
- Bayern: Grundsätzlich 200 Meter
- Berlin: Grds. 75 Meter zu geschwindigkeitsverändernden Zeichen und 150 Meter zu Ortstafeln an der Landesgrenze
- Brandenburg: in der Regel mindestens 150 Meter
- Bremen: 150 Meter(innerorts und bei Ortstafeln, ansonsten „nicht kurz vor oder hinter“ der Beschränkung
- Hamburg: nicht kurz vor oder hinter der Beschränkung (keine genaue Entfernungsangabe)
- Hessen: in der Regel mindestens 100 Meter
- Mecklenburg-Vorpommern: 100 Meter, auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen 250 Meter
- Niedersachsen: Mindestens 150 Meter
- Nordrhein-Westfalen: Keine Vorgabe. Die früher geltende Vorgabe von 200 Metern wurde bereits vor mehreren Jahren aufgehoben
- Rheinland-Pfalz: In der Regel mindestns 100 Meter
- Saarland: „nicht unmittelbar dahinter“
- Sachsen: Grundsätzlich mindestens 150 Meter
- Sachsen-Anhalt: Mindestens 100 Meter
- Schleswig-Holstein: 150 Meter
- Thüringen: Mindestens 200 Meter
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg – Beschluss vom 13.01.14: Bei Unterschreitung des in einer Verwaltungsvorschrift angegebenen Mindestabstands des Meßgeräts von dem maßgeblichen Verkehrszeichen kommt ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht.