Grundsätzlich reicht die Teilnahme an Nachschulungen, Aufbauseminaren, verkehrspsychologischen Beratungen u.ä. für sich allein nicht aus, um ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Es kommt allerdings auf den Einzelfall an. Wenn zwecks Absehens vom Fahrverbot an einer solchen Veranstaltung teilgenommen werden soll, erscheint es zweckmäßig, vorab bei der Bußgeldbehörde bzw. dem zuständigen Amtsgericht nachzufragen, ob nach erfolgreicher Teilnahme mit einem Absehen vom Fahrverbot gerechnet werden kann.
Sinnvoll kann die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung insbesondere dann sein, wenn die Tat schon längere Zeit zurückliegt, aber die Zweijahresgrenze noch nicht erreicht ist, und der Betroffene in der Zwischenzeit nicht anderweitig verkehrsrechtlich auffällig geworden ist.
In Betracht kommen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Verkehrspsychologische Beratung (Amtsgericht Duderstadt, ZfS 2001, 519).
- Kurs „avanti Fahrverbot“ des TÜV Nord. (Amtsgericht Niebüll, Urt. v. 24.07.2013, 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Bad Segeberg, VRR 2005, 277; AG Rendsburg, NZV 2006, 611