Geschwindigkeitsbeschränkungen werden üblicherweise angeordnet,um Gefahren durch zu schnelles Fahren zu begegnen. In den meisten Fällen ist die Gefahr, die abgewendet werden soll, das Risiko, in einen Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern verwickelt zu werden.
Wenn durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung allerdings niemand gefährdet werden konnte, kann deswegen von der Festsetzung eines im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbots abgesehen werden. Dabei kommt es nicht auf eine konkrete Gefahr an, sondern auf die sogenannte abstrakte Gefahr. Es reicht also nicht, dass bei der Tat zufällig gerade keine anderen Verkehrsteilnehmer anwesend waren, sondern die Möglichkeit einer Gefährdung muss bereits von vornherein ausgeschlossen erscheinen.
- Dies wurde z.B. bejaht bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die wegen Rollsplitts angeordnet worden war, der sich zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr auf der Fahrbahn befand (OLG Celle, Beschluss vom 10.03.13, 222 Ss 38/03 (Owi), DAR 2003, 323).
- Das Amtsgericht Aachen hat bei einer Geschwindigkeitsübertretung an einem Sonntag in einem Baustellenbereich, in dem sich keine Bauarbeiter befanden, ebenfalls mangels abstrakter Gefahr vom Fahrverbot abgesehen (AG Aachen, Urteil vom 15.07.1994, 49 Owi 69 Js 401/94, NZV 1994, 450)
- Im Fall einer Geschwindigkeitsübertretung vor einer Schule zu einer Zeit, da üblicherweise kein Schüler mehr anzutreffen ist, wurde ein Absehen vom Fahrverbot allerdings vom Oberlandesgericht Hamm abgelehnt, allerdings ohne die Frage der abstrakten Gefährlichkeit im einzelnen ausführen. (OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2006, 2 Ss Owi 262/06, NZV 2007, 153)
An Stellen, an denen die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zur Gefahrenabwehr, sondern aus anderen Gründen angeordnet wurde (z.B. Lärmschutz) gelten diese Regeln nicht. Dort kann also ein Fahrverbot auch dann festgesetzt werden, wenn ein Geschwindigkeitsverstoß nicht mit einer abstrakten Gefährdung verbunden ist.
Bei besonders hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte ebenfalls nicht mit einem Absehen vom Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung gerechnet werden. Hierzu gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen von 100 Prozent oder mehr.