Ein Fahrverbot stellt für viele Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Belastung dar – insbesondere dann, wenn sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. In bestimmten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, von einem Fahrverbot abzusehen, wenn der Betroffene freiwillig an einer Nachschulung, verkehrspsychologischen Beratung oder einem Aufbauseminar teilnimmt. Doch was genau bedeutet das, wann ist dies möglich – und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Gesetzlicher Hintergrund: Wann kann vom Fahrverbot abgesehen werden?
Nach § 25 StVG kann ein Fahrverbot für bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhängt werden. In Einzelfällen sieht die Rechtsprechung jedoch vor, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn bestimmte besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fahrverbot eine unzumutbare Härte bedeuten würde – oder wenn der Betroffene freiwillige Maßnahmen zur Verhaltensänderung ergriffen hat, etwa durch eine Nachschulung oder verkehrspsychologische Maßnahme.
Teilnahme an Nachschulungen allein reicht nicht aus
Grundsätzlich reicht die Teilnahme an Nachschulungen, Aufbauseminaren, verkehrspsychologischen Beratungen u.ä. für sich allein nicht aus, um ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Es kommt jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an. Entscheidend ist, ob durch die Maßnahme eine nachhaltige Änderung des Fahrverhaltens zu erwarten ist und ob sie als Zeichen der Einsicht und Besserung gewertet werden kann.
Wichtig: Rücksprache mit der Behörde oder dem Gericht
Wenn zwecks Absehens vom Fahrverbot an einer solchen Veranstaltung teilgenommen werden soll, erscheint es zweckmäßig, vorab bei der Bußgeldbehörde bzw. dem zuständigen Amtsgericht nachzufragen, ob nach erfolgreicher Teilnahme mit einem Absehen vom Fahrverbot gerechnet werden kann. Eine frühzeitige Kommunikation mit den zuständigen Stellen kann Klarheit schaffen und unnötige Aufwendungen vermeiden.
Wann ist eine Nachschulung besonders sinnvoll?
Die freiwillige Teilnahme an einer Nachschulung kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn:
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Die Tat schon längere Zeit zurückliegt, aber die Zweijahresfrist nach § 25 Abs. 2a StVG noch nicht abgelaufen ist.
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Der Betroffene in der Zwischenzeit nicht erneut verkehrsrechtlich auffällig geworden ist.
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Die Maßnahme freiwillig und aus Einsicht in das eigene Fehlverhalten erfolgt.
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Die Nachschulung auf das konkrete Verkehrsvergehen abgestimmt ist.
In solchen Konstellationen kann die Maßnahme positiv im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden.
Übersicht anerkannter Nachschulungsangebote in Deutschland
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Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF):
Dieses Seminar wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn Fahranfänger während der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen. Es besteht aus vier Sitzungen zu je 135 Minuten und einer Beobachtungsfahrt. Das Seminar wird von speziell geschulten Fahrlehrern in zugelassenen Fahrschulen durchgeführt. -
Fahreignungsseminar (FES):
Das FES richtet sich an Fahrer, die Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg abbauen möchten. Es besteht aus zwei Modulen: einem verkehrspädagogischen Teil, durchgeführt von Fahrlehrern, und einem verkehrspsychologischen Teil, durchgeführt von Psychologen mit entsprechender Seminarerlaubnis. -
Verkehrspsychologische Beratung:
Diese Maßnahme wird insbesondere für Fahrer in der Probezeit empfohlen, die nach einem weiteren Verstoß auffällig geworden sind. Die Beratung umfasst mehrere Einzelgespräche mit einem anerkannten Verkehrspsychologen und zielt darauf ab, das Verkehrsverhalten nachhaltig zu verbessern. -
Spezielle Programme wie der „avanti Fahrverbot“-Kurs des TÜV Nord:
Dieser Kurs ist speziell für Personen konzipiert, die ein Fahrverbot vermeiden möchten. Er wurde in mehreren gerichtlichen Entscheidungen als mildernde Maßnahme anerkannt. Teilnehmer setzen sich intensiv mit ihrem Fahrverhalten auseinander und entwickeln Strategien zur Vermeidung zukünftiger Verstöße. Der Kurs fand ebenfalls bereits in gerichtlichen Entscheidungen Berücksichtigung:-
Amtsgericht Niebüll, Urt. v. 24.07.2013, 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13)
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Amtsgericht Rendsburg, NZV 2006, 611
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Diese Angebote zielen darauf ab, das Verkehrsbewusstsein zu stärken, Risikoverhalten zu erkennen und das künftige Fahrverhalten positiv zu beeinflussen.

