Der Begriff ist der Kraftfahreignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist nicht mit dem ebenfalls im Fahrerlaubnisrecht bedeutsamen Begriff der Kraftfahrbefähigung oder dem im Strafrecht verwandten Begriff der Fahrtüchtigkeit zu verwechseln. Kraftfahreignung bezeichnet die körperliche, geistige und charakterlichen Voraussetzungen zum Führen eines erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Die Kraftfahreignung wird in § 2 Absatz 4 StVG umschrieben:
„Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.”
Konkretisiert wird diese Bestimmung in den §§ 11ff. der Fahrerlaubnisverordnung. Die Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht beschäftigt sich zu einem erheblichen Teil mit dem Begriff der Kraftfahreignung. Nähere Informationen hierzu lassen sich auch aus den sogenannten „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“ entnehmen. Diese Leitlinien wurden von einem Expertengremium unter Leitung des Bundesverkehrsministeriums unter Zugrundelegung früherer Gutachten entwickelt. Es handelt sich hierbei zwar nicht um einen amtlichen Text, sondern um eine sachverständige Stellungnahme zu beistimmten kraftfahreingungsrelevanten Faktoren, die Leitlinien werden jedoch von den Fahrerlaubnisbehörde und Gerichten regelmäßig zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogen.
In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sind bestimmte Krankheiten und Mängel genannt, die die Fahreignung beeinträchtigen oder aufheben können.
- Seh- und Hörvermögen
- Bewegungsbehinderungen
- Diabetes, Herz- und Gefäßkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Psychische (geistige) Störungen
- Alkohol
- Drogen
- Arzneimittel
- Nierenerkrankungen
- Weitere Mängel
Nicht in der Anlage 4 aufgeführt, aber ebenfalls von erheblicher Bedeutung für die Kraftfahreignung sind außerdem die Themenbereiche:
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 02.05.12: Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.