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Kraftfahrbefähigung

 Nach § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer

  1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
  2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
  3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
  4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

Die Befähigen zum Führen von Kraftfahrzeugen wird in einer Fahrschule erworben. Diese muss den Voraussetzungen des Fahrlehrergesetzes und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften genügen. Die Befähigung ist in einer Fahrprüfung nachzuweisen.

Gemäß § 15 FeV besteht die Fahrprüfung aus der theoretischen und einer praktischen Prüfung. Dementsprechend besteht auch die Ausbildung in einem theoretischen und einem praktischen Teil.

1. Theoretischer Teil

Beim theoretischen Unterricht beträgt der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) mindestens zwölf Doppelstunden. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. Für den Erwerb der Klasse B (PKW-Führerschein) sind für den PKW-bezogenen theoretischen Teil (Zusatzstoff) zwei weitere Doppelstunden erforderlich.

 Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden. Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Die Prüfungsrichtlinie lässt jedoch auch Fragebögen in anderen Fremdsprachen zu. Außerdem kann die theoretische Prüfung bereits jetzt in einigen Bundesländern am Computer abgelegt werden. Ab dem Jahre 2009 soll dies bundesweit möglich sein.

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FeV erfolgt die theoretische Prüfung anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Die Einzelheiten dieser Prüfung sind in Anlage 7 zur FeV geregelt. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Der Fragenkatalog wird auf der Grundlage des Prüfungsstoffes vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden als Richtlinie bekannt gemacht.

 

2. Praktischer Teil

Der praktische Unterricht besteht aus der Grundausbildung sowie den besonderen Ausbildungsfahrten. Die Anzahl der Fahrstunden in der Grundausbildung ist – außer bei den Busklassen – nicht gesetzlich festgelegt. Für den Erwerb der Klasse B sind als Sonderfahrten fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten sowie drei Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit vorgesehen.

Die praktische Fahrprüfung ist in § 17 FeV geregelt. Die Einzelheiten sind ebenfalls in Anlage 7 zur FeV vorgeschrieben. Nach § 18 Abs. 2 FeV muss die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

Die praktische Prüfung soll an dem Ort abgelegt werden, an dem der Bewerber seinen Lebensmittelpunkt (Familie, Ausbildung, Beruf) hat; in begründeten Fällen sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung des Führerscheins erteilt. Sofern die Scheckkarte noch nicht vorliegt, wird ersatzweise eine Prüfbescheinigung ausgestellt; diese ist zeitlich befristet und dient im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung.

Falls der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen feststellt, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er gemäß § 18 Abs. 3 FeV der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

 

 

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