Die Fahreignung ist ein zentraler Begriff im Verkehrsrecht und spielt eine maßgebliche Rolle bei der Beurteilung, ob eine Person dauerhaft zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist. Anders als die kurzfristige Fahruntüchtigkeit erfasst die Fahreignung die grundsätzliche körperliche, geistige und charakterliche Eignung.
1. Was bedeutet Fahreignung?
Die Fahreignung im verkehrsrechtlichen Sinne beschreibt die grundsätzliche Eignung einer Person zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie umfasst körperliche, geistige und charakterliche Voraussetzungen und ist in § 2 Abs. 4 StVG gesetzlich verankert. Wichtig: Die Fahreignung ist von der Fahrtüchtigkeit zu unterscheiden. Letztere betrifft die momentane Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen – etwa bei Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Konkretisiert wird der Begriff der Fahreignung in den §§ 11ff. der Fahrerlaubnisverordnung. Die Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht beschäftigt sich zu einem erheblichen Teil mit dem Begriff der Kraftfahreignung. Nähere Informationen hierzu lassen sich auch aus den „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“ entnehmen. Diese Leitlinien wurden von einem Expertengremium unter Leitung des Bundesverkehrsministeriums unter Zugrundelegung früherer Gutachten entwickelt. Es handelt sich hierbei zwar nicht um einen amtlichen Text, sondern um eine sachverständige Stellungnahme zu beistimmten kraftfahreingungsrelevanten Faktoren, die Leitlinien werden jedoch von den Fahrerlaubnisbehörde und Gerichten regelmäßig zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogen.
In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sind bestimmte Krankheiten und Mängel genannt, die die Fahreignung beeinträchtigen oder aufheben können.
- Seh- und Hörvermögen
- Bewegungsbehinderungen
- Diabetes, Herz- und Gefäßkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Psychische (geistige) Störungen
- Alkohol
- Drogen
- Arzneimittel
- Nierenerkrankungen
- Weitere Mängel
Nicht in der Anlage 4 aufgeführt, aber ebenfalls von erheblicher Bedeutung für die Kraftfahreignung sind außerdem die Themenbereiche:
2. Zuständigkeit und rechtliche Grundlagen
Die Prüfung der Fahreignung obliegt allein der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Grundlage hierfür sind:
-
das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
-
die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Nur die Fahrerlaubnisbehörde darf verbindlich feststellen, ob eine Person geeignet oder ungeeignet ist.
3. Antrag auf Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis
3.1 Eignung bei der Ersterteilung
Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T reicht ein Sehtest und der Nachweis über die bestandene Fahrprüfung. Bei höheren Klassen (C, D etc.) ist zusätzlich ein ärztliches Gutachten zur körperlichen und geistigen Eignung erforderlich.
3.2 Eignung bei der Neuerteilung
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, ist bei der Neuerteilung ein erneuter Eignungsnachweis zu erbringen. Häufig ist in diesen Fällen ein MPU-Gutachten (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich.
4. Polizeiliche Feststellungen
Die Polizei kann keine Entscheidung über die Fahreignung treffen, ist aber verpflichtet, relevante Feststellungen gemäß § 2 Abs. 12 StVG an die Fahrerlaubnisbehörde zu melden – etwa bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholprobleme oder gesundheitliche Einschränkungen.
5. Entziehung der Fahrerlaubnis
5.1 Gründe für die Entziehung
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Nichteignung, z. B. aufgrund:
-
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
-
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
-
Unfallflucht (§ 142 StGB)
-
psychischer oder physischer Erkrankungen
5.2 Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Ein MPU-Gutachten dient der Klärung, ob eine Wiederherstellung der Fahreignung erfolgt ist. Die Durchführung ist de jure freiwillig – ohne positives Gutachten gibt es jedoch keine Fahrerlaubnis.
5.3 Begutachtungs-Leitlinien
Die „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“ sowie die Beurteilungskriterien sind verbindlich für alle Gutachten und öffentlich einsehbar. Sie geben Standards für die Bewertung medizinischer und psychologischer Aspekte vor.
6. Eingeschränkte Fahreignung und Auflagen
Ist jemand bedingt geeignet, kann die Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden (§ 23 FeV). Beispiele:
-
spezielle Umbauten am Fahrzeug (z. B. für körperbehinderte Personen)
-
bestimmte Fahrzeugklassen
-
Brillentragen (Schlüsselzahl 01.01)
Diese Einschränkungen werden im Führerschein (Spalte 12) codiert.
7. Fahreignung bei älteren Fahrerinnen und Fahrern
Mit steigendem Alter nimmt die Leistungsfähigkeit häufig ab. Dennoch existiert in Deutschland keine generelle Altersgrenze oder Pflichtuntersuchung für Pkw-Fahrer. Die Eignung hängt vom individuellen Gesundheitszustand ab. Ab dem 50. Lebensjahr gelten jedoch regelmäßige Untersuchungen für bestimmte Führerscheinklassen (z. B. C, D).
Rechtsprechung:
- Fahreignung bei Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit
- Fahreignung bei Cannabis-Konsum
- Fahreignung bei Amphetamin-Konsum
- Fahreignung bei Kokain-Konsum
- Fahreignung bei Konsum sonstiger Drogen
- Fahreignung bei psychischen Störungen
- Fahreignung – sonstige
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