Nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVO dürfen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur mit behördlicher Erlaubnis geführt werden. Im Fahrerlaubnisrecht wird unterschieden zwischen der Fahrerlaubnis – das ist das Recht, ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen – und dem Führerschein, damit ist das amtliche Dokument gemeint, das die Fahrerlaubnis verbrieft.
In der Praxis geht es in den weitaus meisten Rechtsfällen um die Erteilung einer Fahrlaubnis für PKW (Fahrerlaubnisklasse B und BE) oder LKW (Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E).
Bei der Führerscheinerteilung wird unterschieden zwischen Ersterteilungen, also dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis, und Neuerteilungen, also dem Erwerb einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung.
In beiden Fällen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Inlandswohnsitz. Der Fahrerlaubnisbewerber hat die entsprechenden Daten der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen und auf deren Verlangen nachzuweisen, § 21 Abs. 1 S. 3 FeV.
2. Mindestalter. Zu dessen Feststellung wird ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt benötigt, § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV.
3. Kraftfahreignung.
5. Keine anderweitige Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU.