Bewegungsbehinderungen stellen gemäß Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) grundsätzlich keinen eignungsausschließenden Mangel dar. Anlage 4 stellt klar, dass gegebenenfalls Beschränkungen auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, gegebenenfalls mit besonderen technischen Vorrichtungen, angeordnet werden können.
Zur Feststellung der Fahreignung kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und eventuell zusätzlich eines medizinisch-psychologisches Gutachtens oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers angeordnet werden. Als Auflage können regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen angeordent werden, diese können entfallen, wenn die Behinderung sich stabilisiert hat.