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Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung

Bei den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung handelt es sich um eine Veröffentlichung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), in der bestimmte körperliche oder geistige Mängel, die für die Beurteilung der Kraftfahreignung von Bedeutung sind, dargelegt werden. Es handelt sich um Grundsätze für die Beurteilung der Fahreignung im Einzelfall. Sie sind insbesondere in der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) von Bedeutung.

Die Begutachtungs-Leitlinien basieren auf der Fahrerlaubnis-Verordnung, mit der die zweite Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Die Leitlinien befassen sich mit denjenigen Mängeln, deren Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers häufig für längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben. Sie stellen jedoch keine abschließende Aufzählung eignungsbeeinträchtigender Mängel dar. Für nicht genannte Mängel (die Leitlinien zählen beispielhaft grippale Infekte, akute infektiöse Magen-Darm-Störungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma auf (Nr. 2.4)) stellen sie dem Verkehrsteilnehmer anheim, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob er unter den jeweils gegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr, insbesondere am motorisierten Straßenverkehr, teilnehmen kann oder nicht.

Die Leitlinien unterscheiden zwischen zwei Gruppen von Fahrerlaubnisklassen:

  • Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T.
  • Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

An die Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 werden strengere Anforderungen gestellt als an diejenigen der Gruppe 1.

Die Leitlinien bestehen aus einem allgemeinen Teil (Nr. 2) und einem speziellen Teil (Nr. 3). Der allgemeine Teil besteht aus den Abschnitten grundsätzliche Beurteilungshinweise (Nr. 2.1), Auswahl des Gutachters (Nr. 2.2), rechtliche Stellung des Gutachtes (Nr. 2.3), Inhalt und Aufgabe der Begutachtungs-Leitlinien (Nr. 2.4), Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit (Nr. 2.5), Kompensation von Eignungsmängeln (Nr. 2.6) und kumulierte Auffälligkeiten (Nr. 2.7).

Dieser Teil befaßt sich unter anderem mit den allgemein gültigen Mindestanforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit. Zur deren Überprüfung werden in der MPU Leistungstest durchgeführt. Die Leitlinien geben die erforderlichen Mindestleistungen in Prozenträngen an. Der Prozentrang sagt aus, wieviele Personen einer vergleichbaren Stichprobe schlechtere Leistungen erzielen als der Untersuchte. Die bestmöglichste Leistung entspricht somit dem Prozentrang 100, die schlechteste dem Prozentrang 0. Ein Prozentrang von 70 sagt somit aus, dass 70 Prozent der Teilnehmer schlechtere Leistungen erzielen als der Untersuchte.

Für die Gruppe 1 wird in den Begutachtungsleitlinen ein Prozentrang von 16 gefordert, für die Gruppe 2 ein Prozentrang von 33, wobei die Leitlinien Angaben zur Kompensation einzelner Minderleistungen und zur Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis unter Auflagen oder Beschränkungen zu erteilen, enthalten.

Der spezielle Teil der Leitlinien befaßt sich mit einzelnen Mängeln. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Abschnitte über Alkohol, Betäubungsmittel und Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Straftaten.

Die allgemeine Teil der derzeit gültigen Begutachtungs-Leitlinien wurde zuletzt im Jahr 2000 überarbeitet (6. Auflage), der spezielle Teil im Jahr 2009. Eine Überarbeitung war zum 1. November 2012 geplant, aufgrund des noch bestehenden Abstimmungsbedarf zwischen den Beteiligten ist es jedoch zu Verzögerungen gekommen.

Die Begutachtungs-Leitlinien können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen abgerufen werden.