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Entziehung der FE wegen Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens

Gemäß § 11 Abs 8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das bedeutet, sie kann ihm wegen der Nichtvorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entziehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung. Gegen die Gutachtenanordnung durch die Behörde kann der Betroffene sich nicht vor Gericht wehren. Bringt er das Gutachten nicht bei und wird ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, kann er hiergegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Wenn – was der Regelfall ist – außerdem die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung angeordnet wurde, kann er außerdem vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen.

Das Gericht prüft, ob die Entziehungsverfügung rechtmäßig war. Wenn die Behörde wegen des nicht beigebrachten medizinische-psychologischen Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen hat, prüft das Gericht außerdem auch die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung. 

 


 

Rechtsprechung:

  • Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. – Beschluss vom 18.12.2012: Bei einer Fahrerlaubnisentziehung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen und dabei auf die Umstände des Falls einzugehen. Eine allgemein gehaltene, formelhafte Begründung reicht nicht aus. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen bestehender Eignungszweifel nach  § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 FeV die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnet, muss sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Sie muss auch die Möglichkeit milderer Maßnahmen in Betracht ziehen. Bei der Ausübung dieses Ermessen ist auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Fahrerlaubnis nur geschwindigkeitsreduzierte Fahrzeuge (hier: Klasse S, M und L) umfaßt, ob der Fahrerlaubnisinhaber erstmalig im Straßenverkehr auffällig wurde und ob er wegen des Vorfalls, der die Eignungszweifel auslöst, bereits anderweitig mit Sanktionen belegt wurde (Geldstrafe, verwaltungsbehördliche Verwarnung).