1. Zuständigkeitsverteilung zwischen Strafgerichten und Fahrerlaubnisbehörden
Neben den Strafgerichten können auch die Fahrerlaubnisbehörden Fahrerlaubnisse entziehen. Diese Möglichkeiten bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander, das heißt im Prinzip kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auch wegen einer Straftat entziehen, wegen der das zuständige Strafgericht von eiiner Entziehung abgesehen hat. Das gilt zumindest dann, wenn das Strafgericht zu dieser Frage nicht oder nicht abschließend Stellung nimmt. Sieht das Gericht jedoch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil es den Beschuldigten für geeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr hält, so ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Wertung gemäß § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Sie kann dann also nicht wegen der abgeurteilten Tat die Fahrerlaubnis entziehen. Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.05.10) muß das Gericht noch nicht einmal die Kraftfahreignung positiv in seinen Urteilsgründen feststellen, es genügt , wenn es sich im Urteil zur Frage der Kraftfahreignung äußert und nicht zu dem Ergebnis gelangt, der Fahrerlaubnishinhaber sei ungeeignet.
Dennoch sollte bei Strafverteidigungen stets darauf geachtet werden, dass das Gericht in solchen Fällen eine ausdrückliche Stellnungnahme zur Kraftfahreigung abgibt. Diese kann in einem eventuell später folgenden Rechtsstreit mit der Fahrerlaubnisbehörde von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Wenn ein strafgerichtliches Urteil mit Bindungswirkung vorliegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund des abgeurteilten Sachverhalts auch keine vorbereitenden Maßnahmen treffen, wie z.B. die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.05.10).
2. Eignung und Befähigung
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist.
Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Sie ist in der Fahrprüfung nachzuweisen.
Die Eignung definiert der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 StVG:
„Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“
Der Begriff der Eignung ist hier nur allgemein bestimmt, eine nähere Ausgestaltung findet sich in der Fahrerlaubnisverordnung. Diese bestimmt in § 11 Abs. 1:
„Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.“
Nichteignung liegt somit vor, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
a) Die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen werden nicht erfüllt. Bestimmte häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die Einfluß auf die körperlichen und geistigen Voraussetzungen haben, werden in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt. Dort ist auch bestimmt, unter welchen Bedingungen die Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn einer der dort genannten Mängel vorliegt. Die Aufzählung deckt zwar die meisten typischen Mängel ab, insbesondere die in der Praxis bedeutsamen Alkohol- und Drogenprobleme, sie ist jedoch nicht abschließend. Bei Mängeln, die dort nicht genannt sind, muss die Fahrerlaubnisbehörde – gegebenenfalls nach sachverständiger Prüfung – selbst feststellen, ob und inwieweit die Fahreignung beeinträchtigt oder aufgehoben wird.
b) Es wurde erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen. Insofern wiederholt § 11 FeV lediglich den Wortlaut des § 2 Abs. 4 StVG. Beide Vorschriften lassen jedoch offen, was als erheblich anzusehen ist. Diese Voraussetzung wird auch mit dem Begriff der charakterlichen Eignung beschrieben.
c) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse D, D1 und zur Fahrgastbeförderung: Die besonderen Anforderungen nach § 48 FeV und der Anlage 5 werden nicht erfüllt.
3. Überwachung der Eignung und Befähigung
Der Fahrerlaubnisinhaber muss also geeignet und befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung, sondern auch während der gesamten Zeit, in der er den Führerschein innehat. Die Zuständigkeit dafür, dies zu überwachen liegt bei der Fahrerlaubnisbehörden des Wohnsitzes des Führerscheininhabers. Aus dieser Zuständigkeit herausgenommen sind die Fälle, in denen die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat zu entziehen ist, hier liegt, wie oben dargestellt, die Zuständigkeit bei dem zuständigen Strafgericht.
Zur Klärung von Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde die in § 2 Abs. VIII StVG und § 11 FeV bestimmten Maßnahmen anordnen. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung, so kann die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf dessen Ungeignetheit schließen, § 11 Abs. 8 FeV.
4. Entziehung bei Nichteignung
§ 3 Abs. 1 StVG lautet: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ § 46 FeV lautet ähnlich. Wenn also ein Sachverhalt feststeht, aus dem sich ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, ein Ermessen der Behörde gibt es hier nicht. Auf ein Verschulden des Fahrerlaubnisinhabers kommt es nicht an, sonden allein darauf, ob der Inhaber noch weiterhin geeignet und befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den man sich innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wehren kann. Die Beweislast für die fehlende Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers liegt dabei bei der beklagten Fahrerlaubnisbehörde.
Rechtsprechung:
- VGH Baden-Württemberg – Beschluss v. 03.05.10 – 1. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. 2. Das Gericht muss die Kraftfahreignung des Verurteilten im Strafurteil nicht positiv feststellen. Eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit ist jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang; ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muss der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden. 3. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.
- OVG Münster – Beschluss vom 31.10.08: Bedenken gegen die Kraftfahreignung können sich auch aus widersprüchlichen Angaben des Fahrerlaubnisinhabers zu seinem Drogenkonsum ergeben.
- VG Gelsenkirchen – Beschluss vom 12.06.08: Hat das Gericht in einem Strafurteil wegen einer Drogenfahrt zwar ausdrücklich von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, aber keine ausdrückliche Feststellung zur Kraftfahreignung des Verurteilten getroffen, so ist die Fahrerlaubnisbehörde gleichwohl nicht gehindert, wegen der Drogenfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- OVG Lüneburg – Beschluss vom 11.12.07: Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde vor Abschluss eines Strafverfahrens.